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Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 09.08.2017
- 6 L 4416/17.WI -
Einschulung an Wunsch-Grundschule nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich
Bestehende soziale Kontakte am Sitz der Wunsch-Grundschule rechtfertigten keinen Schulwechsel
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat entschieden, dass die Einschulung an einer Wunsch-Grundschule das Vorliegen eines wichtigen Grundes erfordert. Das Gericht lehnte damit im vorliegenden Fall den Eilantrag eines Schulanfängers auf Einschulung an einer Grundschule außerhalb seines Schulbezirks ab.
Im zugrunde liegenden Verfahren wollte der von seinen Eltern vertretene Antragsteller die Grundschule im Nachbarbezirk seines Wohnortes im Landkreis Limburg-Weilburg besuchen. Er habe dort den
Besuch der Wohnort-Grundschule für Kind zumutbar
Auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist dem Antragsteller der Besuch der Wohnort-Grundschule zumutbar. Seinen gesundheitlichen Bedürfnissen könne dort genauso Rechnung getragen werden. Bestehende soziale Kontakte am Sitz der Wunsch-Grundschule rechtfertigten einen Schulwechsel ebenfalls nicht. Dass der Antragsteller nicht mit seinen Kindergartenfreunden eingeschult werde, sei bedauerlich, aber wegen der unterschiedlichen Einzugsgebiete von Kindergärten und Grundschulen unvermeidbar.
§ 66 Hessisches Schulgesetz
Die Schulaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit dem Schulträger aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der nach § 60 Abs. 4 oder § 63 örtlich zuständigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online
- Kein Anspruch auf Schulplatz im Einschulungsbereich bei Scheinanmeldung
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 08.08.2017
[Aktenzeichen: VG 9 L 416.17]) - VG Gießen: Kein Anspruch auf Gestattung des Besuchs einer anderen Grundschule
(Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 30.07.2014
[Aktenzeichen: 7 L 1800/14.Gl])
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Dokument-Nr. 24726
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