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Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 01.10.2020
- W 8 S 20.1350 -
Fehlende Möglichkeit zur tiergerechten Haltung rechtfertigt Wegnahme eines Pferds
Tierschutzbehörde muss nicht Eintritt von Leiden und Schmerzen beim Tier abwarten
Ergibt sich aus den Umständen des Falls, dass die Eigentümerin eines Pferds nicht in der Lage ist, das Tier artgerecht zu halten, so rechtfertigt dies die Wegnahme des Tiers gemäß § 16 a des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Die Tierschutzbehörde muss nicht abwarten, bis dem Pferd Leiden oder Schmerzen zugefügt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Würzburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2020 erging gegen die Eigentümerin eines Pferds eine behördliche Anordnung, wonach ihr das Tier zwecks anderweitiger Unterbringung und Verpflegung bzw. Veräußerung mit sofortiger Wirkung weggenommen werden soll. Das
Rechtmäßigkeit der Wegnahme des Pferds
Das Verwaltungsgericht Würzburg entschied gegen die Eigentümerin. Die
Keine probeweise Herausgabe des Pferds
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts scheide eine probeweise Herausgabe des Pferds an die Eigentümerin aus. Die hier erfolgte Anordnung erscheine das einzige zweckdienliche und verhältnismäßige Mittel, um dauerhaft und rechtlich einwandfrei eine tierschutzgerechte Haltung und Betreuung des Pferds sicherzustellen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Würzburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29330
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