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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2013
- 1 S 1817/12 -
Keine polizeiliche Observation eines entlassenen Gewalt- und Sexualstraftäters ohne aktuelles Gutachten zur Rückfallgefahr
VGH Baden-Württemberg ordnet Observationsverbot an
Ein bereits aus der Sicherheitsverwahrung entlassener Gewalt- und Sexualstraftäter darf vorläufig nicht weiter observiert werden, wenn es an einer genügenden Gefahrenprognose auf Grundlage eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens fehlt. Auch verschiedene ermittelte Umstände nach Entlassung des Antragstellers rechtfertigen dessen weitere Observation nicht. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
In dem vorzuliegenden Fall wurde der Antragsteller wegen schwerer Gewalt- und Sexualdelikte zu Jugend- und Freiheitsstrafen verurteilt. Bei seiner letzten Verurteilung ordnete das Gericht
Keine Versagung bei zwei Jahre zurückliegendem psychiatrischen Gutachten
Die polizeiliche
Verhalten des Antragstellers nach Entlassung spricht gegen Rückfallgefahr
Das letzte psychiatrische Gutachten vom 14.10.2011 aus der Zeit der
Psychiatrische Begutachtung bedarf einer speziellen Ermächtigungsgrundlage
Der Senat bemerkt abschließend, es spreche einiges dafür, dass die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung ehemals Sicherungsverwahrter durch die Polizei auf der Grundlage des Polizeigesetzes Baden-Württemberg gegebenenfalls nach einer Übergangszeit voraussichtlich einer speziellen Ermächtigungsgrundlage bedürfte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
- Dauerobservation: Aus Sicherungsverwahrung Entlassener Sexualstraftäter durfte dauerhaft überwacht werden
(Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 28.11.2012
[Aktenzeichen: 6 K 745/10]) - Dauerobservation eines entlassenen Sicherungsverwahrten kann nur vorläufig auf polizeirechtliche Generalklausel gestützt werden
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.11.2012
[Aktenzeichen: 1 BvR 22/12]) - VGH Baden-Württemberg: Ehemalige Sicherungsverwahrte können kein Ende der Überwachung verlangen
(Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2011
[Aktenzeichen: 1 S 184/11, 1 S 185/11 und 1 S 186/11])
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Dokument-Nr. 15198
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