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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.2006
- 1 S 732/06 -
VGH bestätigt Versammlungsverbot in Mahnnheim
Die von der Stadt Mannheim verbotene Großdemonstration am 08.04.2006, zu der 750 Teilnehmer der rechten Szene erwartet wurden, darf nicht stattfinden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Beschwerde des Veranstalters der geplanten Großdemonstration gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bei Durchführung der für den 08.04.2006 unter um dem Motto „Schafft Meinungsfreiheit - Freiheit für Zündel, Rudolf, Verbeke und Irving“ angemeldeten Demonstration voraussichtlich eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist. Dies rechtfertige das in der angefochtenen Verfügung ausgesprochene Versammlungsverbot, weshalb dem Antragsteller auch der begehrte vorläufige Rechtsschutz zu versagen sei.
Wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Ansicht, dass mit der geplanten Demonstration der Straftatbestand des § 130 Abs. 3 StGB erfüllt werde. Denn der Veranstalter mache sich mit der Forderung nach Meinungsfreiheit für die vier weltweit agierenden Revisionisten deren bereits öffentlich verbreitete Meinung, insbesondere die Leugnung des Völkermords und der Massenvernichtung der europäischen Juden unter der Nationalsozialistischen Herrschaft zu eigen. Dies ergebe sich aus dem Motto der Demonstration und den erkennbaren Gesamtumständen, insbesondere auch aus den Vorkommnissen im Zusammenhang mit der seit Ende des letzten Jahres stattfindenden Hauptverhandlung in der Strafsache gegen Zündel, die im Ausschluss der Wahlverteidigerin Stolz gegipfelt habe, da diese die Hauptverhandlung zur bloßen Agitation benutzt habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 04.04.2006
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Dokument-Nr. 2209
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