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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.2016
10 S 1404/16 -

Widerruf der Fahrerlaubnis für "begleitetes" Fahren nach dem ersten Verstoß zulässig

Führerscheinentzug auch ohne aus Verstoß resultierende Punkte in Flensburg rechtmäßig

Der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg hat entschieden, dass Fahranfängern, denen zwischen 17 und 18 Jahren der Führerschein für begleitetes Fahren erteilt wird, diesen wieder abgeben müssen, wenn sie ohne die eingetragene Begleitperson Auto fahren und dabei erwischt werden. Die zuständige Fahr­erlaubnis­behörde muss dann die Fahrerlaubnis widerrufen.

In dem zugrunde liegenden Fall war einem Fahranfänger rund ein halbes Jahr die Fahrerlaubnis mit der Auflage erteilt worden, nur in Begleitung von Vater oder Mutter Auto zu fahren. 14 Tage vor seinem 18. Geburtstag wurde der junge Mann jedoch allein beim Autofahren erwischt. Das zuständige Amtsgericht verhängte gegen ihn ein Bußgeld von 50 Euro. Als die Fahrerlaubnisbehörde von dem Vorfallerfuhr, widerrief sie zudem die Fahrerlaubnis.

Führerschein muss bei Verstoß gegen Auflage des begleiteten Fahrens widerrufen werden

Dagegen zog der Betroffene im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vor Gericht. Dort musste er allerdings eine weitere Niederlage einstecken. Zunächst behauptete er, gar nicht auf einer öffentlichen Straße unterwegs gewesen zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellte dagegen fest, dass der Mann sehr wohl im öffentlichen Verkehr unterwegs gewesen war. Auch das weitere Argument des Mannes, dass eine Geldbuße von nur 50 Euro den Führerscheinentzug nicht rechtfertige, weil dies nicht zu einer Punktestrafe im Flensburger Verkehrssünderregister führe, überzeugte das Gericht nicht. Es verwies vielmehr auf den Wortlaut des einschlägigen § 6 e Absatz 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), wonach der Führerschein widerrufen werden muss, wenn der Fahranfänger gegen die Auflage des begleiteten Fahrens verstößt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2017
Quelle: Rechtsanwaltskammer/ra-online

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Dokument-Nr.: 23741 Dokument-Nr. 23741

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