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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2018
- 10 S 2000/17 -
Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung begründet allein keine Fahreignung ausschließende psychische Erkrankung
Psychische Erkrankung bei über bloße Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung vorliegenden kognitiven Defiziten
Die Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung begründet für sich allein genommen noch keine die Fahreignung ausschließende psychische Erkrankung im Sinne der Nummer 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Vielmehr müssen kognitive Defizite vorliegen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem
Verwaltungsgericht bejahte vorläufigen Rechtsschutz
Das Verwaltungsgericht Freiburg gab dem Antrag statt und gewährte dem
Verwaltungsgerichtshof hält Fahrerlaubnisentziehung für rechtswidrig
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Beschwerde der Behörde zurück. Die
Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung begründet allein keine Fahreignung ausschließende psychische Erkrankung
Das Äußern politischer und rechtlicher Auffassungen, die der Allgemeinheit völlig abwegig erscheinen, und hierauf zurückzuführende Verhaltensweisen außerhalb des Straßenverkehrs durch sogenannte
Untersuchungsanordnung nur bei Vorliegen kognitiver Defizite
Zwar könne sich hinter dem Verhalten eines Reichsbürgers eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2018, Seite: 1276 NJW 2018, 1276 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2018, Seite: 150 NZV 2018, 150
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Dokument-Nr. 26571
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