wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2018
10 S 358/18 -

Persönlicher Bußgeldbescheid wegen Verkehrs­ordnungs­widrig­keit kann an Adresse des alleinigen Geschäftsführers einer GmbH zugestellt werden

Zustellung an Privatdresse nicht vorrangig

Der an einen Geschäftsführer einer GmbH persönlich adressierte Bußgeldbescheid wegen einer Verkehrs­ordnungs­widrig­keit kann durch Einlegen in den Briefkasten der GmbH wirksam zugestellt werden. Die Zustellung an der Privatadresse ist nicht vorrangig. Dies hat der Ver­waltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart im Jahr 2017 wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis nach Erreichen von neun Punkten im Fahreignungsregister vor allem darauf an, ob ein Bußgeldbescheid dem Betroffen wirksam zugestellt wurde. Der Betroffene war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Die Zustellung des Bußgeldbescheids erfolgte nach Auffassung der Behörde durch das Einlegen in den Briefkasten der GmbH. Der Betroffene sah dies anders. Er führte an, dass ein an ihn persönlich adressierter Bußgeldbescheid nicht in den Geschäftsräumen seiner GmbH zugestellt werden könne. Das Verwaltungsgericht folgte der Ansicht der Behörde. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Betroffenen.

Wirksame Ersatzzustellung des Bußgeldbescheids durch Einlegen in GmbH-Briefkasten

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Beschwerde des Betroffenen zurück. Der Bußgeldbescheid sei wirksam unter der Adresse der GmbH zugestellt worden. § 180 ZPO in Verbindung mit § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erlaube eine Ersatzzustellung durch Einlegen des zuzustellenden Schriftstücks in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten, sollte weder der Zustellungsempfänger noch eine dort beschäftigte Person angetroffen werden. Diese Regelung gelte ungeachtet dessen, dass der Bußgeldbescheid keine Angelegenheit der Gesellschaft betraf, sondern an den Betroffenen persönlich gerichtet war. Denn die Ersatzzustellung im Geschäftsraum könne auch dann erfolgen, wenn die Sendung keine geschäftliche, sondern eine persönliche Angelegenheit des alleinigen Geschäftsführers der Gesellschaft betreffe. Die Zustellungsvorschriften regeln kein Rangverhältnis des Zustellungsortes.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 22.01.2018
    [Aktenzeichen: 1 K 20289/17]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 2507
NJW 2018, 2507

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 27610 Dokument-Nr. 27610

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss27610

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?