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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2017
- 12 S 2216/14 -
Eingehung einer im Ausland wirksamen Zweitehe rechtfertigt nicht Rücknahme der Einbürgerung
Kein Verstoß gegen Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
In der Eingehung einer im Ausland wirksamen Zweitehe liegt kein Verstoß gegen das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Die Rücknahme der Einbürgerung wegen der Zweitehe ist daher unzulässig. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein syrischer Staatsangehöriger im April 2008 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, wurde er im Oktober 2010 unter Beibehaltung der syrischen Staatsbürgerschaft eingebürgert. Er bekannte sich dabei zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Im Dezember 2013 kam es jedoch zur Rücknahme der
Verwaltungsgericht wies Klage ab
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die Klage ab, da der Kläger mit der Eingehung der
Verwaltungsgerichtshof verneint Verstoß gegen Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Der Kläger habe durch die Eingehung der
Prinzip der Einehe nicht von freiheitlich demokratischer Grundordnung umfasst
Der Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung sei mit dem Begriff der wehrhaften oder streitbaren Demokratie verbunden, so der Verwaltungsgerichtshof. Er begründe das Prinzip, die vom Grundgesetz konstituierte Demokratie als wertgebundene Ordnung zu begreifen und diese mit den verfassungsrechtlich zugewiesenen Instrumenten gegen die Feinde der Demokratie zu verteidigen. Zwar gehöre das Prinzip der
Keine Unvereinbarkeit einer Zweitehe mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs spreche zudem der Umstand, dass die nach ausländischem Recht im Ausland in rechtmäßiger Weise geschlossene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.09.2014
[Aktenzeichen: 3 K 1117/14]
Jahrgang: 2017, Seite: 1529 FamRZ 2017, 1529 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 2017, Seite: 1212 NVwZ 2017, 1212
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Dokument-Nr. 24956
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