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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2006
- 2 S 1256/06 -
Metzgereibetrieb unterliegt im Abwassergebührenstreit
Gebührenrabatt nur bei konkretem Nachweis
Die von einem Metzger (u.a.) bei der Wurstherstellung verbrauchten Frischwassermengen dürfen nur dann bei der Berechnung der Abwassergebühr abgesetzt werden, wenn im konkreten Einzelfall nachgewiesen wird, welche Wassermenge nicht in das öffentliche Abwassersystem eingeleitet wurde; allgemeine Durchschnitts- oder Rahmenwerte sind als alleiniger Nachweis nicht ausreichend. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden und ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart geändert.
Das Verwaltungsgericht hatte im März 2006 (Metzger erhält Abwassergebührenrabatt für Verarbeitung von Wasser in seinem Betrieb) einem Rudersberger Metzger einen ca. 7 prozentigen Abschlag auf die - nach der bezogenen Frischwassermenge berechneten -
Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass an die Nachweispflicht keine überzogene Anforderung gestellt werden dürfe und diese als erbracht angesehen, wenn der Abgabenschuldner konkrete Umstände dartue, "die aller Wahrscheinlichkeit nach" dazu führten, dass die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung erfüllt seien. Abzusetzen seien daher unter anderem 12,5 % der jährlich bezogenen Frischfleischmenge, da eine diesem Wert entsprechende Frischwassermenge in der produzierten Wurst enthalten sei, und der durchschnittliche Wasserverbrauch des zur Wurstherstellung verwendeten Wasserdampfkochschrankes (25 m³).
Dem ist der Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt. Die Gemeinde habe bei der Berechnung der angefallenen Abwassermenge zulässig den sog. "Frischwassermaßstab", d.h. die aus der öffentlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 19.10.2006
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Dokument-Nr. 3371
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