wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.05.2016
2 S 1621/15 -

Auch für Wohnungen einer genossenschaftlich organisierten Modell-Wohnsiedlung sind Rundfunkbeiträge zu zahlen

Wohnsiedlung ist keine vom Rundfunkbeitrag ausgenommene "Gemeinschafts­unterkunft"

Der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg hat entschieden, dass auch für jede Wohnung in einer genossenschaftlich organisierten sozial-ökologischen Modell-Wohnsiedlung ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Eine solche Wohnsiedlung ist keine vom Rundfunkbeitrag ausgenommene "Gemeinschafts­unterkunft". Das sind nur Raumeinheiten in Betriebsstätten, die einem anerkannten öffentlich-rechtlichem Zweck dienen und nicht jedermann offen stehen.

Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sind Rundfunkbeiträge im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 RBStV) und im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte (§ 5 RBStV) zu entrichten. Im privaten Bereich gelten nach § 3 Absatz 2 RBStV nicht als Wohnung "Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:

1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate,

2. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen,

3. Patientenzimmer in Krankenhäusern,

4. Hafträume in Justizvollzugsanstalten und

5. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren."

Klägerin sieht Wohnungen als nicht beitragspflichtige Raumeinheiten in einer "Gemeinschaftsunterkunft" an

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine eingetragene Genossenschaft. Ihr Gegenstand sind "Entwicklung, Planung, Vorbereitung des Baus sowie Bau und Betrieb einer sozial-ökologischen Modellsiedlung". Sie meldete beim SWR (Beklagter) eine Betriebsstätte zum Rundfunkbeitrag an. Anschließend meldeten Mitglieder der Klägerin ihre Wohnungen mit dem Hinweis ab, es handele sich um nicht beitragspflichtige Raumeinheiten in einer "Gemeinschaftsunterkunft" (§ 3 Absatz 2 Nr. 1 RBStV). Der Beklagte trat dem entgegen. Daraufhin erhob die Klägerin Klage und beantragte die Feststellung, dass sie eine solche "Gemeinschaftsunterkunft" betreibe. Zwischen ihr und den Bewohnern bestehe eine besonders enge Beziehung. Die Bewohner seien als Genossen Mitinhaber des Erbbaurechts und des Gemeinschaftsbetriebs. Entscheidungen über wesentliche Fragen des Betriebs würden gemeinsam und einvernehmlich geregelt. Das nicht selbstbestimmte Wohnen diene dem Zweck, am Experiment einer Gemeinschaftsbildung teilzunehmen und ein nachhaltiges, sozial-ökologisches Zusammenleben zu entwickeln. Jeder Genosse müsse 5 Stunden/Woche für die Gemeinschaft arbeiten. Die Einhaltung von Vereinbarungen werde überwacht. Küchen und sanitäre Einrichtungen würden gemeinschaftlich genutzt. Infolge weitreichender Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte gebe es wenig Privatsphäre. Die nicht abgeschlossenen Zimmer würden nach sozialen Aspekten zugewiesen. Die Hausverwaltung könne sie jederzeit betreten und kontrollieren. Die Zimmer dienten wie in einem Kloster nur zum gelegentlichen Rückzug und zum Schlafen. Der Beklagte habe Klöster bereits als "Gemeinschaftsunterkunft" anerkannt.

Verwaltungsgericht weist Klage ab - Antrag auf Berufung vor dem VGH ebenfalls erfolglos

Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machte die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg lehnte den Antrag jedoch ab.

Betriebsstätte der Klägerin offenkundig nicht von Ausnahmeregelungen erfasst

Das Vorbringen der Klägerin begründe im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften seien eine besonders qualifizierte Teilmenge von Raumeinheiten in Betriebsstätten. Die Angabe von Kasernen, Unterkünften für Asylbewerber und Internaten sei eine nicht abschließende beispielhafte Aufzählung. Nach der Begründung des baden-württembergischen Landesgesetzgebers seien auch Studenten- und Schwesternwohnheime nicht als Gemeinschaftsunterkünfte anzusehen. Nach allen Beispielen seien dem Begriff "Gemeinschaftsunterkunft" nur solche Betriebsstätten zuzuordnen, die einem zumindest gesetzlich anerkannten öffentlichen Zweck dienten und zur Erfüllung dieses Zwecks in einer geschlossenen, weil nicht jedermann offen stehenden Einrichtung geboten seien. Die Unterbringung in Kasernen hänge mit der Gewährleistung der Wehrfähigkeit zusammen, die Unterbringung von Asylbewerbern diene der Durchführung des Asylverfahrens und die Unterbringung in Internaten flankiere die schulische Ausbildung. Für den Bestand und die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Zwecks seien Trägerschaft und rechtliche Organisationsform der Einrichtung unerheblich. Die Betriebsstätte der Klägerin sei danach offenkundig nicht von einer der Ausnahmen erfasst.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 23.06.2016
    [Aktenzeichen: 3 K 3859/14]
Aktuelle Urteile aus dem Rundfunkbeitragsrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Gemeinschaftsunterkunft | Genossenschaft | Rundfunkbeitrag

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 23007 Dokument-Nr. 23007

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss23007

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?