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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24.08.2013
- 2 S 2116/12 -
Baden-Baden: Jährliche Zweitwohnungssteuer in Höhe von 3.387,90 Euro zulässig
Festgesetzte Zweitwohnungssteuer mit höherrangigem Recht vereinbar und der Höhe nach nicht unverhältnismäßig
Die Stadt Baden-Baden darf für eine 146 m² große und vom Eigentümer selbst genutzte Zweitwohnung 3.387,90 Euro Zweitwohnungssteuer verlangen. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Damit hatte die Berufung der Stadt Baden-Baden gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Erfolg, das einen Abgabenbescheid der Stadt wegen fehlerhafter Steuerberechnung beanstandet hatte.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine russische Staatsangehörige, ist Eigentümerin einer 146 m² großen, von ihr selbst genutzten Zweitwohnung in Baden-Baden. Der Steuersatz der städtischen
Wohnungseigentümerin hält Schätzung für fehlerhaft
Für die Wohnung der Klägerin schätzte die Stadt die übliche Jahresmiete auf etwas über 11.000 Euro, indem sie den steuerlichen Einheitswert auf der Basis der Jahresrohmiete von 1964 anhand von Mietpreissteigerungen hochrechnete. Ausgehend davon setzte sie die jährliche
Zweitwohnungssteuer sollen Eindämmung des Haltens von Zweitwohnungen bezwecken
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg folgte dieser Auffassung nicht und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheids. Die festgesetzte
Schätzung des jährlichen Mietaufwands im Ergebnis rechtmäßig
Auch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
- Auch "Gartenhütte" kann Zweitwohnungssteuer unterliegen
(Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 13.06.2013
[Aktenzeichen: 8 K 907/12.GI]) - Zweitwohnungssteuer auch bei Eigennutzungsmöglichkeit von 14 Tagen
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11.06.2010
[Aktenzeichen: 4 B 09.2092]) - BFH: Zweitwohnungsteuer gilt auch für Studentenwohnung in Berlin
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.02.2010
[Aktenzeichen: II R 5/08])
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Dokument-Nr. 16601
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