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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2010
- 2 S 2938/08 -
VGH Baden-Württemberg: Abwassergebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser darf nicht allein nach Wasserverbrauch berechnet werden
Frischwasserverbrauch und Niederschlagswassermenge stehen in heutigen Haushalten nicht in annähernd vergleichbaren Relation
Gemeinden dürfen bei der Berechnung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser nicht den so genannten (einheitlichen) Frischwassermaßstab zugrunde legen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Die beklagte Gemeinde sieht in ihrer Abwassersatzung – wie in kleineren Gemeinden in Baden-Württemberg bislang üblich – vor, dass die Abwassergebühr für die Ableitung von Schmutz- und
Verstoß gegen den Gleichheitssatz
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofs verstößt die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung auch bei kleineren Gemeinden gegen den Gleichheitssatz sowie das Äquivalenzprinzip. An seiner bisherigen abweichenden Rechtsprechung hält der Verwaltungsgerichtshof nicht mehr fest.
Frischwassermenge lässt keine Rückschlüsse auf Niederschlagswassermenge des Grundstücks zu
Der einheitliche Frischwassermaßstab beruht, so der Verwaltungsgerichtshof, auf der Annahme, dass die auf einem
Berechnung nach Frischwasserverbrauch würde Familien gegenüber Einzelhaushalten benachteiligen
Selbst bei Einfamilienhausgrundstücken sei der Frischwassermaßstab kein tauglicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung wiesen auch diese eine derart uneinheitliche Haushaltsgröße und daraus folgend einen derart unterschiedlichen Wasserverbrauch auf, dass - unter den hiesigen modernen Lebensverhältnissen - nicht mehr von einer annähernd vergleichbaren Relation zwischen Frischwasserverbrauch und Niederschlagswassermenge ausgegangen werden könne. Die Streuung der Haushaltsgrößen und der damit einhergehende stark unterschiedliche Frischwasserverbrauch würde bereits im Bereich der Einfamilienhäuser dazu führen, dass etwa Familien mit Kindern gegenüber Einzelpersonen/Kleinhaushalten zu erheblich höheren Gebühren herangezogen würden, obwohl die zu beseitigende Niederschlagswassermenge in etwa gleich sei.
Gemeinden müssen unterschiedliche Gebührenmaßstäbe erheben
Da der Anteil der Kosten für die Entsorgung des Niederschlagswassers an den Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung auch nicht als geringfügig anzusehen sei, müsse die Gemeinde nun statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben (so genannte gesplittete Abwassergebühr) erheben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2010
Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg
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Dokument-Nr. 9342
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