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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2012
- 4 S 1540/12 -
Disziplinarische Maßnahme gegen Pfarrer einer katholischen Kirche unterliegt nicht der Kontrolle der staatlichen Gerichte
Katholischer Pfarrer muss Gehaltskürzung hinnehmen / Vorwurf sexuelle Handlungen an Minderjährigen vorgenommen zu haben
Die vom Bischof der Diözese Rottenburg-Stuttgart (Antragsgegner) einem katholischen Pfarrer (Antragsteller) als disziplinarische Maßnahme im Wege der Buße nach kanonischem Recht auferlegte Gehaltskürzung unterliegt nicht der Kontrolle durch die staatliche Gerichtsbarkeit. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden und die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen, das seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Gehaltskürzung abgelehnt hatte.
Im hier zugrunde liegenden Fall ist der Antragsteller katholischer
Disziplinarische Maßnahmen unterliegen nicht der Kontrolle der staatlichen Gerichte
Der VGH bestätigt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die
Recht zur eigenständigen Ordnung und Gestaltung innerer Angelegenheiten verfassungsrechtlich gewährleistet
Zwar sei es den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften überlassen, für Streitigkeiten aus den Rechtsverhältnissen ihrer Beamten und Seelsorger den Rechtsweg zu staatlichen Verwaltungsgerichten wie bei Klagen staatlicher Beamter zu eröffnen. Eine solche kirchenrechtliche Rechtswegzuweisung gebe es hier aber nicht. Den Kirchen sei das Recht zur eigenständigen Ordnung und Gestaltung ihrer inneren Angelegenheiten verfassungsrechtlich gewährleistet. Soweit dieses Selbstbestimmungsrecht reiche, unterlägen sie nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit. Das gelte insbesondere für die Art und Weise, in der die
Antragsteller unterliege kirchlichem Straf- und Disziplinarrecht
Die nach kanonischem Recht als Werk der Caritas auferlegte Buße in Gestalt einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ ra-online
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Dokument-Nr. 14966
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