wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2012
4 S 1540/12 -

Disziplinarische Maßnahme gegen Pfarrer einer katholischen Kirche unterliegt nicht der Kontrolle der staatlichen Gerichte

Katholischer Pfarrer muss Gehaltskürzung hinnehmen / Vorwurf sexuelle Handlungen an Minderjährigen vorgenommen zu haben

Die vom Bischof der Diözese Rottenburg-Stuttgart (Antragsgegner) einem katholischen Pfarrer (Antragsteller) als disziplinarische Maßnahme im Wege der Buße nach kanonischem Recht auferlegte Gehaltskürzung unterliegt nicht der Kontrolle durch die staatliche Gerichtsbarkeit. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden und die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen, das seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Gehaltskürzung abgelehnt hatte.

Im hier zugrunde liegenden Fall ist der Antragsteller katholischer Pfarrer im Ruhestand. Ihm wurde vorgeworfen, in den 1960er Jahren sexuelle Handlungen an Minderjährigen vorgenommen zu haben. Der Antragsgegner erteilte ihm mit Dekret vom 22.06.2011 nach kanonischem Recht einen Verweis. Diesem fügte er "nach seinem klugen Urteil" eine Buße hinzu, wonach der Antragsteller ein Werk der Caritas zu leisten habe. Insoweit legte er dem Antragsteller eine 20 prozentige Kürzung seiner Bezüge zugunsten eines Fonds auf die Dauer von drei Jahren ab August 2011 auf. Der dagegen eingelegte Rekurs des Antragstellers blieb erfolglos. Seinen im Mai 2012 beim Verwaltungsgericht Stuttgart gestellten Eilantrag, dem Antragsgegner durch eine einstweilige Anordnung aufzugeben, ihm die ab August 2011 zustehenden Bezüge ohne Kürzung auszuzahlen, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat der VGH zurückgewiesen.

Disziplinarische Maßnahmen unterliegen nicht der Kontrolle der staatlichen Gerichte

Der VGH bestätigt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Gehaltskürzung als disziplinarische Maßnahme nach kanonischem Recht nicht der Kontrolle durch ein staatliches Gericht unterliege (vgl. VG Stuttgart, Beschluss v. 03.07.2012 - 12 K 1513/12 -.

Recht zur eigenständigen Ordnung und Gestaltung innerer Angelegenheiten verfassungsrechtlich gewährleistet

Zwar sei es den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften überlassen, für Streitigkeiten aus den Rechtsverhältnissen ihrer Beamten und Seelsorger den Rechtsweg zu staatlichen Verwaltungsgerichten wie bei Klagen staatlicher Beamter zu eröffnen. Eine solche kirchenrechtliche Rechtswegzuweisung gebe es hier aber nicht. Den Kirchen sei das Recht zur eigenständigen Ordnung und Gestaltung ihrer inneren Angelegenheiten verfassungsrechtlich gewährleistet. Soweit dieses Selbstbestimmungsrecht reiche, unterlägen sie nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit. Das gelte insbesondere für die Art und Weise, in der die Kirche ihren geistlich-religiösen Auftrag auffasse und erfülle. Insoweit gehöre auch das Dienstrecht der Geistlichen zum Kernbereich innergemeinschaftlicher Angelegenheiten der Kirchen. Diesbezügliche Entscheidungen der Kirchen und Kirchengerichte seien von den staatlichen Gerichten hinzunehmen. Auch die Justizgewährungspflicht des Staates und das Rechtsstaatsprinzip ermächtigten staatliche Gerichte nicht, über kircheninterne Maßnahmen zu entscheiden.

Antragsteller unterliege kirchlichem Straf- und Disziplinarrecht

Die nach kanonischem Recht als Werk der Caritas auferlegte Buße in Gestalt einer Gehaltskürzung sei eine solche rein innerkirchliche Maßnahme. Sie sei eine dienstrechtliche, an einen innerkirchlichen Pflichtenverstoß des Antragstellers anknüpfende disziplinarische Maßnahme. Der Antragsteller sei zum kanonischen Gehorsam verpflichtet und unterliege dem kirchlichen Straf- und Disziplinarrecht. Die Disziplinargewalt der Kirchen sei aber nicht vom Staat verliehen. Das Disziplinarrecht der Kirchen wurzele als Teil ihres Amtsrechts in ihrem geistlichen Wesen und bilde einen Kern ihres Selbstbestimmungsrechts.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Disziplinarrecht | Kirchenrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Disziplinarmaßnahme | Gehaltskürzung | kanonisches Recht | katholisch | Kirche | Pfarrer

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 14966 Dokument-Nr. 14966

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss14966

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?