Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2008
- 4 S 516/07 -
Kopftuchstreit: Religiös motivierte Kleidung einer Lehrkraft in der Schule ist eine Dienstpflichtverletzung
Keine religiösen Bekundungen in der Schule
Eine Lehrerin verstößt gegen eine durch das Schulgesetz auferlegte Dienstpflicht, wenn sie in der Schule erkennbar aus religiösen Gründen eine Kopfbedeckung trägt. Die Weisung der Schulverwaltung, den Dienst in der Schule ohne eine derartige Kopfbedeckung zu versehen, ist deshalb rechtmäßig. Das gilt auch dann, wenn die betreffende Lehrerin eine Beamtin auf Lebenszeit ist, die seit zahlreichen Jahren unbeanstandet von Schülern und Eltern mit dieser Kopfbedeckung in der Schule tätig ist. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Die Klägerin,
Verwaltungsgericht hob Weisung auf
Diese Weisung wurde vom Verwaltungsgericht Stuttgart aufgehoben, weil sie mit dem
VGH: Lehrerin verstößt gegen Pflicht, religiöse Bekundungen in der Schule zu unterlassen
Durch das Tragen der Kopfbedeckung verstoße die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 18.03.2008
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 5776
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil5776
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.