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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2006
- 8 S 2417/05 -
Hauseigentümer hat Anspruch auf Dachziegel in der Farbe der Photovoltaikanlage
Baubehörde muss Befreiung von örtlicher Bauvorschrift erteilen
Hat ein Hauseigentümer einen Anspruch auf Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der Südseite seines Daches, so hat er zugleich einen Anspruch auf Dachziegel in der Farbe der Photovoltaikanlage. Die Baubehörde muss ihm daher eine Befreiung von der entgegenstehenden örtlichen Bauvorschrift erteilen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Hauseigentümer sein ganzes Dach in der
Hauseigentümer war Befreiung von Bauvorschrift zu erteilen
Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied zu Gunsten des Hauseigentümers. Ihm habe ein Anspruch auf Befreiung von der örtlichen Bauvorschrift gemäß § 56 Abs. 5 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO BW) zugestanden.
Anspruch auf Installation der Photovoltaikanlage bestand
Der Verwaltungsgerichtshof führte zunächst aus, dass der Hauseigentümer einen Anspruch auf Installation einer von der Dachfarbe abweichenden schwarz-grauen
Anspruch auf Befreiung von örtlicher Bauvorschrift bestand
Hat der Hauseigentümer einen Anspruch auf eine farbabweichende
Bauvorschrift war widersprüchlich
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs stehe es im Widerspruch, wenn Photovoltaikanlagen auf den Dächern des Baugebiets zugelassen werden, die nur in schwarz, schwarz-grau oder schwarz-blau erhältlich sind und dennoch eine rote bis rotbraune
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16543
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