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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2008
8 S 98/08 -

Errichtung eines Schuppens, nur um den Nachbarn zu ärgern, ist unzulässig

Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme

Es ist rechtswidrig, auf einem großen Wiesengrundstück die Errichtung eines Schuppens unmittelbar vor der Terrasse und dem Wohnhaus des Nachbarn zu genehmigen, wenn der Bauherr damit nichts anderes bezweckt, als seinen Nachbarn zu schädigen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden und auf die Berufung des geschädigten Nachbarn die vom Landratsamt Ostalbkreis erteilte Baugenehmigung aufgehoben.

Der Bauherr ist Eigentümer eines von ihm bewohnten Hausgrundstücks und eines hinter dem Wohngrundstück - im Außenbereich - gelegenen ca. 3.000 m2 großen, weitgehend unbebauten Wiesengrundstücks im Ostalbkreis. Auf diesem Wiesengrundstück errichtete er nach Erhalt der erforderlichen Baugenehmigung einen 12 m langen und zwischen 4 und 5 m hohen Geräte- und Brennholzschuppen, den er in einem Abstand von 2,5 m (dem gesetzlichen Mindestabstand) exakt vor den Wohnbereich seines Nachbarn platzierte, so dass diesem dadurch der Ausblick in die freie Landschaft verbaut wurde. Gegen die Baugenehmigung wehrte sich der Nachbar mit Widerspruch und Klage zunächst erfolglos. Nach Einnahme eines Augenscheins vor Ort änderte der Verwaltungsgerichtshof das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart und hob die Baugenehmigung auf.

Der genehmigte Schuppen halte zwar die Abstandsvorschriften ein, sei aber gegenüber dem Kläger schikanös und rücksichtslos, urteilte der Verwaltungsgerichtshof. Der Bauherr habe mit dem unmittelbar vor dem Wohnhaus seines Nachbarn errichteten Schuppen nur dessen Schädigung bezweckt, ohne dass ein auch nur entfernt schutzwürdiges eigenes Interesse an dem gewählten Standort zu erkennen sei. Auf dem großen und über 20 m tiefen Wiesengrundstück habe es eine Vielzahl möglicher Standorte für den Schuppen gegeben, die hinsichtlich ihrer Erreichbarkeit und auch sonst vorteilhafter gewesen wären. Auch die Gefahr einer Überschwemmung des Geländes, das in nördlicher Richtung an einen Bachlauf grenze, werde vom Bauherrn offensichtlich nur vorgeschützt, um seine Schädigungsabsicht zu verschleiern. Die Baugenehmigung verstoße daher gegen das auch im öffentlichen Recht geltende Schikaneverbot sowie gegen das Gebot der Rücksichtnahme und müsse aufgehoben werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 05.08.2008

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Dokument-Nr.: 6461 Dokument-Nr. 6461

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