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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2011
- 9 S 2080/10 -
VGH Baden-Württemberg: Diplom- und Bachelor-Studiengänge sind nicht gleichzusetzen
Studiengang nach dem Landeshochschulgesetz nicht nur durch Fachrichtung, sondern auch durch Hochschulabschluss bestimmt
Einem Studenten darf die Zulassung zu einem Bachelor-Studiengang an einer Hochschule in Baden-Württemberg nicht versagt werden, weil er zuvor in einem Diplom-Studiengang derselben Fachrichtung eine Prüfung endgültig nicht bestanden hat und deshalb exmatrikuliert worden ist; etwas Anderes gilt nur, wenn die Hochschule in einer eigenen Satzung die Gleichartigkeit der Studiengänge festgelegt hat. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls studierte an der
Verwaltungsgericht weist Klage wegen "Gleichheit" der Studiengänge ab
Seine dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Freiburg unter Verweis auf eine Vorschrift des Landeshochschulgesetzes ab, nach der die Zulassung zu einem Studiengang zu versagen ist, wenn eine frühere Zulassung wegen endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung im “gleichen Studiengang“ erloschen ist. Der Diplom-Studiengang Medical Engineering und der Bachelor-Studiengang Medical Engineering seien in diesem Sinne “gleich“. Diese Ansicht teilte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Berufungsverfahren nicht, allerdings blieb die Berufung des Klägers im Ergebnis gleichwohl erfolglos.
Neu geschaffene Studiengänge nicht nur als Fortführung bisheriger Studiengänge konzipiert, sondern bewusst als neuartiges “aliud“ gedacht
Der Verwaltungsgerichtshof führt aus, ein Studiengang sei nach dem Landeshochschulgesetz nicht nur durch die Fachrichtung, sondern auch durch den Hochschulabschluss bestimmt, auf den das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
- Rheinland-Pfalz: Diplomstudium nach Bachelorabschluss gebührenpflichtig
(Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 19.03.2009
[Aktenzeichen: 5 K 849/08.TR]) - Rheinland-Pfalz: Zweitstudiengebühr kann auch für Masterstudiengang erhoben werden
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2008
[Aktenzeichen: 2 A 11200/07.OVG])
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Dokument-Nr. 12099
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