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Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 19.05.2020
- 21 ZB 16.540 -
Entzug der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit aufgrund von Straftaten
Verurteilung wegen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften kann Widerruf der Approbation als Arzt rechtfertigen
Einem Arzt ist die Approbation wegen Unwürdigkeit zu widerrufen, wenn dieser wegen vorsätzlichen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften gemäß § 54 Absatz 1 Nr. 2 KWG (Gesetz über das Kreditwesen) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt wurde.
Dies hat der Verwaltungsgerichtshof München entschieden. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um einen
Arzt fällt auf betrügerisches Geldanlagesystem rein und überredet Patienten zur Beteiligung daran
Das Geldanlagesystem war von vornherein auf Betrug aufgebaut, wovon der
Arzt hatte keine Erlaubnis zur Erbringung gewerbsmäßiger Finanzdienstleistungen
Da der
Auch unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Berufswahlfreiheit des Arztes sei der Widerruf der ärztlichen
Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO (Bundesärzteordnung) ist ein
Arzt hatte Patienten in seiner Praxis zur Geldanlage in betrügerischem Anlagesystem überredet
Die für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbare Vertrauensbasis sei, so das Gericht, durch die vom Kläger auch in seiner Eigenschaft als
Das dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof München, ra-online (vt/we)
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Dokument-Nr. 29116
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