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Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.05.2008
- VGH B 8/08 -
Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde müssen die fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden
Verfassungsbeschwerde eines Anwohners gegen Verkehrslandeplatz ist unzulässig
Die von einem Anwohner gegen den vom Verkehrslandeplatz Speyer ausgehenden Lärm erhobene Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Beschwerdeführer wohnt etwa 5 km vom Flugplatz Speyer entfernt. Er erstattete bei dem Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz (LSV) Anzeige wegen gesundheitsgefährdenden Fluglärms. Der LSV lehnte ein Einschreiten gegen den Flugplatzbetreiber ab. Mit der daraufhin erhobenen
Beschwerdeführer rügt Bundesrecht - Landesverfassungsgerichtshof unzuständig
Soweit der Beschwerdeführer die Weigerung des LSV angreife, wegen des Fluglärms einzuschreiten, rüge er die Anwendung von Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und des Luftverkehrsgesetzes. Hierbei handele es sich um Bundesrecht. Dessen Anwendung sei nach dem Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof der Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich entzogen.
Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde sind die Fachgerichte anzurufen
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die zur Verfügung stehenden fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten vor Erhebung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/08 des VerfGH Rheinland-Pfalz vom 13.05.2008
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Dokument-Nr. 6055
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