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Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 15.04.2010
- LV 5/09 -
Nächtliche Anordnung von Blutprobenentnahmen durch Polizeibeamte bei Verdacht einer Trunkenheitsfahrt nicht verfassungswidrig
Richterlicher Bereitschaftsdienst "rund um die Uhr" nicht nötig
Eine nächtliche Anordnung von Blutprobenentnahmen durch Polizeibeamte wegen Verdachts einer Trunkenheitsfahrt und eine daraus resultierende gerichtlich angeordnete vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme des Führerscheins ist nicht verfassungswidrig. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes.
Hintergrund des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist, dass sich die vorläufige
Beschwerdeführer Ergebnis der Blutprobenuntersuchung ohne richterliche Anordnung für unverwertbar
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Ergebnis der Blutprobenuntersuchung sei unverwertbar, da die rechtlichen Voraussetzungen einer Befugnis der Polizei zur Anordnung der Entnahme einer
Grundrechte der Unschuldsvermutung bei Anordnung von Blutprobe ohne Richterbeschluss und Fahrerlaubnisentziehung nicht verletzt
Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Die von der Verfassung des Saarlandes gewährleisteten Grundrechte der Unschuldsvermutung und eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens sind nicht verletzt, wenn Gerichte eine Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, weil eine zur Nachtzeit wegen Fehlens eines richterlichen Bereitschaftsdienstes polizeilich angeordnete
Justizverwaltung und Gerichte müssen im Einzelfall Vorkehrungen treffen, die richterliche Entscheidung ermöglichen
Zwar kann aus der zu erwartenden Zahl von grundsätzlich nur nach richterlicher Erlaubnis zulässigen Eingriffen in Freiheitsrechte durchaus folgen, dass Justizverwaltung und Gerichte Vorkehrungen treffen müssen, die eine - nicht nur formale - richterliche Entscheidung ermöglichen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn - etwa aus Anlass von großen, risikoträchtigen sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen oder bei der Einrichtung von viele Menschen betreffenden polizeilichen Kontrollstellen - eine über den Einzelfall hinausgehende Zahl von körperlichen Untersuchungen, Durchsuchungen oder Ingewahrsamnahmen außerhalb der regelmäßigen zeitlichen Verfügbarkeit eines Ermittlungsrichters zu erwarten ist. Dies beruht jedoch darauf, das bei einem solchen polizeilichen Lagebild von vornherein typischerweise von einer kontroversen Beurteilung der Rechtmäßigkeit und Angemessenheit des polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Eingriffs durch die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden einerseits und die betroffenen Personen andererseits zu rechnen ist.
In der Regel ist keine Alternative zur richterlichen Anordnung einer Blutprobenentnahme gegeben
Das ist jedoch völlig anders in den Fällen der Anordnung der Entnahme einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2010
Quelle: ra-online, Verfassungsgerichtshof des Saarlandes
- OVG Rheinland-Pfalz: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Blutprobe auch ohne richterliche Anordnung zulässig
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.01.2010
[Aktenzeichen: 10 B 11226/09.OVG]) - Bayerischer VGH: Blutproben auch ohne richterliche Anordnung verwertbar
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.01.2010
[Aktenzeichen: 11 CS 09.1443])
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Dokument-Nr. 9504
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