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Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2019
Lv 7/17 -

Zuverlässige nachträgliche Kontrolle von Messergebnissen nicht möglich: Geschwindigkeits­messung mit Traffistar S 350 unverwertbar

Verfassungs­gerichts­hof gibt Verfassungs­beschwerde gegen Verurteilung wegen Geschwindigkeits­über­schreitung statt

Der Verfassungs­gerichts­hof des Saarlandes hat der Verfassungs­beschwerde eines Kraftfahrers gegen seine Verurteilung wegen einer Geschwindigkeits­über­schreitung stattgegeben und entschieden, dass die Geschwindigkeits­messung mit Traffistar S 350 unverwertbar ist.

Der betroffene Kraftfahrer des zugrunde liegenden Falls war wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h innerorts - in Friedrichsthal/Saarland - zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt worden. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch ein Gerät der Firma Jenoptik (Typ Traffistar S 350). Bei dem Gerät handelt es sich um ein durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zugelassenes Messgerät. Ob die Messungen mit dem Gerät Traffistar S 350 verwertbar sind, ist in der bußgeldrechtlichen Rechtsprechung höchst umstritten.

AG und OLG halten Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes trotz fehlender Speicherung aller Messdaten für möglich

Im Bußgeldverfahren hatte der Kraftfahrer beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen zu der von ihm erhobenen Behauptung, dass bei dem Messgerät des Typs Traffistar S 350 die Möglichkeit ausgeschlossen sei, die Messung sachverständig überprüfen zu lassen, da das Gerät nicht alle Messdaten speichere. Die im Bußgeldverfahren befassten Gerichte - Amtsgericht Saarbrücken und Saarländisches Oberlandesgericht - kamen dem nicht nach und gingen bei ihren Entscheidungen davon aus, dass trotz der fehlenden Speicherung aller Messdaten der Geschwindigkeitsverstoß festgestellt werden könne und die Daten zur Grundlage der Verurteilung gemacht werden könnten, da bei einem von der PTB zugelassenen Messgerät die Gerichte grundsätzlich von der Richtigkeit der Messung ausgehen könnten (sogenanntes standardisiertes Messverfahren).

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der betroffene Kraftfahrer u.a. eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren, da ihm durch die fehlende Speicherung aller Messdaten die Möglichkeit genommen werde, Messfehler aufzuzeigen.

Vom Gerät Traffstar S 350 gespeicherte Daten ermöglicht keine zuverlässige nachträgliche Kontrolle von Messergebnissen

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat zu der Frage, welche Daten des Messvorgangs erforderlich sind, um eine valide nachträgliche Überprüfung von Geschwindigkeitsmessungen zu ermöglichen, drei Sachverständige angehört. Sachverständig beraten, gelangte der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung, dass die derzeit von dem Gerät Traffstar S 350 gespeicherten Daten keine zuverlässige nachträgliche Kontrolle des Messergebnisses erlauben, eine solche aber bei einer - ohne größeren Aufwand technisch möglichen - Speicherung der sogenannten Rohmessdaten möglich wäre.

Ergebnisse des Messverfahrens mit dem Gerät Traffistar S 350 unverwertbar

Der Verfassungsgerichtshof entschied, dass die angegriffenen Entscheidungen die Grundrechte des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren und effektive Verteidigung verletzen. Der Verfassungsgerichtshof bezweifle nicht, dass die Geschwindigkeitsmessung durch das Gerät Traffistar S 350 ein standardisiertes Messverfahren darstelle. Die mit Traffistar S 350 gewonnenen Messergebnisse könnten daher durchaus zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden. Wenn sich ein Betroffener jedoch - wie vorliegend - gegen das Messergebnis wendet, müsse er nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs die Möglichkeit haben, die Validität der standardisierten Messung zu überprüfen. Das sei auch dann der Fall, wenn er zunächst keinen auf der Hand liegenden Einwand - etwa sich aus dem Lichtbild offenkundig ergebende Unklarheiten - vortragen könne. Denn zu einer wirksamen Verteidigung gehöre auch, nachforschen zu können, ob es bislang nicht bekannte Zweifel an der Tragfähigkeit des Vorwurfs gebe. Dies sei dem Beschwerdeführer aber mangels Speicherung der Rohmessdaten verwehrt. Da die Ergebnisse des Messverfahrens mit dem Gerät Traffistar S 350 wegen der verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf wirksame Verteidigung unverwertbar sind, hat der Verfassungsgerichtshof die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben.

Der Verfassungsgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die Entscheidung nur die saarländischen Gerichte im konkreten Fall bindet, er aber in gleich gelagerten Fällen abweichende Entscheidungen saarländischer Gerichte korrigieren werde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof des Saarlandes/ra-online (pm/kg)

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Kommentare (3)

 
 
allzweckreiniger schrieb am 10.07.2019

informelle kriminelle vereinigung sagen die einen die anderen offizielle wegelagerei.

allzweckreiniger schrieb am 10.07.2019

nötigend ist der sachverhalt u.a. auch daher,dass

die vorwerfende parei vermeint solange i recht zu sein und nur ihre sicht gültigkeit hat,auch wenn sie gar nicht vor ort gewesen sind und die ursächlichen bedingungen nicht nachgewiesen werden..etwa bei unverhoffter ausbremsung durch den vorderen

verkehrsteilnehmer bei oder absurder bewusst betrügerischer gefährsführung..etwa geschwindigkeitsvorgaben die nicht eindeutig sichtbar oder zu der vorherigen insofern inkohärent als sie z.b. mit 80 angegeben und hinter einer nachfolgenden gebüschkurve habwegs

verdeckt 50 vorgeschriebe wird und die kamerea gleich nben dem schild oder noch besser vor dem

schild installiert sind und man trotz vollbremsung vor dem plötzlich und nicht nachvollziehbar erst hier auftauchenden 50 km schild..geblitzt wird.

also ohne die geschwindigkeitsvorgabe überschritten zu haben..rein spekulativ oder

weil etliche km vorher mal tempo 70 vorgegeben war,dies aber hier vorher zur geneuere kenntnis der auch hir nach den vielen km fahr also auch hier gültigkeits anspruch.mi u.. diesen logisch nicht einwandfreien sachverhalten beweis man,dass man an einer verhinderung einer erhöhten geschwindigkeit nicht wirklich sondern nur erst gegen gebühr einverstanden die gefahrenvorsorglichkeits und sorgfaltsflicht gewillt ist einzuhalten.

allzweckreiniger schrieb am 10.07.2019

es sind mittlerweile allegem.erfahrungswerte

das die strasenverkehrs.- und ordnungsämter mit den geeinekämmerern gemeinsame sache machen.auch hat sich die nötigende rechtswidrige praxis

eingeschlichen..die sachverhalte bei näherer erläuterung grundsätzlich mit eine bearbeitungsgebühr zu belegen.ebenso wie die auffasung diese rechtssuspekte gemeinschaft,die in eigener sache handelt,hätte grundsätzlich recht und die vorwürfe nicht näher, zumindest nicht kostenfrei zu belegen.beides das widerechtliche recht haben wollen wie die nicht

kostenfreie beweiserbringung dr vorwüfrfe machen diese vereinigungen zu kriminellen zumindest aber nötigenden gemeinschaften.

ganz davon abgesehen dass die ethymologische

und sophistishe sinnverdrehung von gleichheit des strafmass die notwendigen gerechtigkit und sachahndung nicht erreicht.es ist sehr wohl logisch richtig zu sagen...das strafmass ist einkommensrelevant...zu gestalten.recht ist verpflichtend so zu gestalten das ein wiederholungsfall möglichst ausgeschlossen ist.

wenn das strafmass gleich ist jeder also egal nach aufwendung bzw. einkommen den selben und nicht den gleichen der strafe angemessnen betrag zu entrichten hat um dieses verhalten

einzuschränken,ist der sache selbst und der gerechtigkeit nicht genüge getan.ganz im gegenteil es wird kapitalistische gleichheit mit grundrechtlicher gleichheit gleich gesetzt.

will sagen dem einen gehen 100 euro strafe an die ernährung und gesundheit dem anderen an den dritturlaub.richterliche spitzfindigkeiten haben da schnell den beigeschmack der willkür.

logisch und rechtsethisch nicht nachvollziehbar.

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