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Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2019
- Lv 7/17 -
Zuverlässige nachträgliche Kontrolle von Messergebnissen nicht möglich: Geschwindigkeitsmessung mit Traffistar S 350 unverwertbar
Verfassungsgerichtshof gibt Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung statt
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat der Verfassungsbeschwerde eines Kraftfahrers gegen seine Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung stattgegeben und entschieden, dass die Geschwindigkeitsmessung mit Traffistar S 350 unverwertbar ist.
Der betroffene Kraftfahrer des zugrunde liegenden Falls war wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h innerorts - in Friedrichsthal/Saarland - zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt worden. Die
AG und OLG halten Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes trotz fehlender Speicherung aller Messdaten für möglich
Im Bußgeldverfahren hatte der Kraftfahrer beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen zu der von ihm erhobenen Behauptung, dass bei dem Messgerät des Typs Traffistar S 350 die Möglichkeit ausgeschlossen sei, die Messung sachverständig überprüfen zu lassen, da das Gerät nicht alle Messdaten speichere. Die im Bußgeldverfahren befassten Gerichte - Amtsgericht Saarbrücken und Saarländisches Oberlandesgericht - kamen dem nicht nach und gingen bei ihren Entscheidungen davon aus, dass trotz der fehlenden Speicherung aller Messdaten der Geschwindigkeitsverstoß festgestellt werden könne und die Daten zur Grundlage der Verurteilung gemacht werden könnten, da bei einem von der PTB zugelassenen Messgerät die Gerichte grundsätzlich von der Richtigkeit der Messung ausgehen könnten (sogenanntes standardisiertes Messverfahren).
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der betroffene Kraftfahrer u.a. eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren, da ihm durch die fehlende Speicherung aller Messdaten die Möglichkeit genommen werde, Messfehler aufzuzeigen.
Vom Gerät Traffstar S 350 gespeicherte Daten ermöglicht keine zuverlässige nachträgliche Kontrolle von Messergebnissen
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat zu der Frage, welche Daten des Messvorgangs erforderlich sind, um eine valide nachträgliche Überprüfung von Geschwindigkeitsmessungen zu ermöglichen, drei Sachverständige angehört. Sachverständig beraten, gelangte der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung, dass die derzeit von dem Gerät Traffstar S 350 gespeicherten Daten keine zuverlässige nachträgliche Kontrolle des Messergebnisses erlauben, eine solche aber bei einer - ohne größeren Aufwand technisch möglichen - Speicherung der sogenannten Rohmessdaten möglich wäre.
Ergebnisse des Messverfahrens mit dem Gerät Traffistar S 350 unverwertbar
Der Verfassungsgerichtshof entschied, dass die angegriffenen Entscheidungen die Grundrechte des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren und effektive Verteidigung verletzen. Der Verfassungsgerichtshof bezweifle nicht, dass die
Der Verfassungsgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die Entscheidung nur die saarländischen Gerichte im konkreten Fall bindet, er aber in gleich gelagerten Fällen abweichende Entscheidungen saarländischer Gerichte korrigieren werde.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof des Saarlandes/ra-online (pm/kg)
- Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung durch Poliscan Speed
(Amtsgericht Hoyerswerda, Beschluss vom 15.12.2016
[Aktenzeichen: 8 OWi 630 Js 5977/16]) - Geschwindigkeitsmessung und Auswertung der Messdaten durch privaten Dienstleister ist unzulässig
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.04.2017
[Aktenzeichen: 2 Ss-OWi 295/17])
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Dokument-Nr. 27618
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