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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.03.2021
- 1 B 21/21 -
Friseure und Nagelstudios in Flensburg bleiben geschlossen
Von anderen Landesteilen abweichendes Vorgehen wegen deutlich höheren Inzidenzwerte und die stärkere Ausbreitung der britischen Variante gerechtfertigt
Die Anordnung der Stadt Flensburg, dass Friseure und Nagelstudios dort – anders als im Rest Schleswig-Holsteins – zunächst bis zum 6. März 2021 geschlossen bleiben müssen, bleibt bestehen. Das hat das Verwaltungsgericht Schleswig am 01.03.2021 in einem Eilverfahren entschieden.
Nach der aktuellen Corona-Verordnung der Landesregierung können Friseure und Nagelstudios seit heute ihre Dienstleistungen wieder anbieten. Die Stadt Flensburg hatte diese Lockerung jedoch mit Allgemeinverfügung vom 26. Februar 2021 ausgesetzt und ein Verbot des Angebots dieser Dienstleistungen erlassen. Den hiergegen eingereichten Eilantrag der Betreiberin eines Friseursalons in Flensburg hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.
Verlängerte Schließung rechtmäßig
Zwar könne die Rechtmäßigkeit des Verbots in der Kürze der Zeit nicht abschließend beurteilt werden. Im Rahmen einer umfassenden Folgenabwägung kamen die Richter jedoch zu dem Ergebnis, dass angesichts der weiterhin hohen Inzidenz und der starken Verbreitung der britischen Variante des Coronavirus in Flensburg weitergehende Schutzmaßnahmen erforderlich seien. Die Verlängerung der Schließung könne ein verhältnismäßiges Mittel darstellen, um der Ausbreitung des überdurchschnittlichen Infektionsgeschehens dort wirksam zu begegnen. Die gegenüber anderen Landesteilen deutlich höheren Inzidenzwerte und die stärkere Ausbreitung der britischen Variante rechtfertigten insoweit auch ein von anderen Landesteilen abweichendes Vorgehen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm /aw)
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Dokument-Nr. 29923
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