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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.03.2022
- 3 B 23/22 und 3 B 24/22 -
Keine Pflicht zum Abnehmen verfrüht angebrachter Wahlplakate
Anbringung der Wahlplakate zum Zeitpunkt gerichtlicher Entscheidung von Sondernutzungsgenehmigungen gedeckt
Weder der Ortsverband der FDP noch jener der SPD müssen ihre zu früh aufgehängten Wahlplakate für die bevorstehenden Landtags- und Bürgermeisterwahlen auf dem Gebiet der Stadt Quickborn wieder abnehmen. Das hat das Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht gestern in zwei Eilverfahren entschieden.
Mit Bescheiden vom 25. März 2022 gab die Stadt den antragstellenden Ortsverbänden der FDP und SPD auf, die in ihrem Stadtgebiet aufgehängten bzw. aufgestellten
Anbringung zum Zeitpunkt gerichtlicher Entscheidung rechtmäßig
Dieser Auffassung folgte das VG nicht. Unabhängig davon, dass die Stadt den Bescheid nicht auf die richtige
Beseitigung aller Plakate würde Chancengleichheit der FDP und SPD verletzten
Auch unter dem Gesichtspunkt der
Beseitigungsverfügungen kein geeignetes Werkzeug zur Behebung des Problems
Das vorfristige Anbringen der Plakate sei zwar ein Ärgernis und dürfe im Hinblick auf zukünftige Wahlen keine Vorbildwirkung entfalten. Mangels gegenwärtigen rechtswidrigen Zustandes seien die Beseitigungsverfügungen jedoch nicht das geeignete Werkzeug zur Behebung dieses Problems. Die Stadt bleibe auf Ordnungswidrigkeitenverfahren verwiesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31601
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