Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: WuM 2015, 373
Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM),
Jahrgang: 2015, Seite: 373
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
WuM 2015, 373:
Bundesgerichtshof, Urteil vom25.03.2015
- VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14 -
Wohnungseigentümergemeinschaft ist als Verbraucher gemäß § 13 BGB anzusehen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher gemäß § 13 BGB anzusehen ist. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen regelmäßig einem Verbraucher gleichzustellen, nämlich immer dann, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle WuM 2015, 373 wird teils auch als „WuM 15, 373“, „WuM 2015, S. 373“ oder „WuM 15, S. 373“ zitiert.