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Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 12.04.2018
- 771 C 91/17 -
Abbeizen von farblich lackierter Haustür und Handlauf des Treppengeländers bedarf Zustimmung aller Wohnungseigentümer
Entfernung des Farbanstrichs stellt erhebliche Veränderung des optischen Erscheinungsbilds dar
Ein Beschluss über das Abbeizen der farblich lackierten Haustür und des Handlaufs des Treppengeländers erfordert die Zustimmung aller Wohnungseigentümer, wenn durch die Entfernung des Farbanstrichs das optische Erscheinungsbild erheblich verändert wird. In diesem liegt nämlich eine mit einer Beeinträchtigung verbundene bauliche Veränderung vor. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2017 wurde auf einer Wohnungseigentümerversammlung in Berlin mehrheitlich beschlossen, dass die Haustür, die Hoftür und der Handlauf des Treppengeländers des Altbaus entlackt werden soll. Die beiden Türen war seit dem Jahr 1984 außen in einem dunklen Rotton und innen in hellgrau lackiert. Der Handlauf war ebenfalls hellgrau lackiert. Die unterlegenen Wohnungseigentümer waren mit dem Beschluss nicht einverstanden. Sie werteten die Maßnahmen als bauliche Veränderung, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfe. Sie erhoben daher Klage gegen den Beschluss.Das... Lesen Sie mehr
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