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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.03.2017
- 1 U 48/16 -
Bei Vereinbarung eines Festpreises gehört zur Errichtung eines Einfamilienhauses die Abdichtung des Putzes gegen Feuchtigkeit
Mit Beauftragung zur Abdichtung als Zusatzleistung muss Bauherr nicht rechnen
Wird zur Errichtung eines Einfamilienhauses ein Festpreis vereinbart, so umfassen die Arbeiten auch die Abdichtung des Putzes gegen Feuchtigkeit. Mit der zusätzlichen Beauftragung der Abdichtung muss der Bauherr nicht rechnen, es sei denn er wird in der Baubeschreibung darauf hingewiesen. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall war eine Baufirma mit der Errichtung eines Einfamilienhauses beauftragt worden. Die Parteien vereinbarten dabei einen Festpreis. Nach Abnahme des Haues im Dezember 2006 offenbarten sich einige Mängel am Haus. So zeigte sich in einem selbständigen Beweisverfahren unter anderem, dass der Putz nicht gegen Feuchtigkeit abgedichtet wurde. Die Baufirma hielt sich nicht für verantwortlich. Denn sie habe die Abdichtung des Putzes des Wärmeverbundsystems nicht geschuldet. Diese Leistung sei in der Baubeschreibung nicht erwähnt worden. Die Bauherren sahen dies anders und klagten im Jahr 2013 auf Zahlung von Schadensersatz.... Lesen Sie mehr
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