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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Absatzförderung“ veröffentlicht wurden
Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.12.2015
- IV R 24/13 und I R 74/13 (Urteil v. 14.10.2015) -
Betriebsausgabenabzug bei der Veranstaltung von Golfturnieren möglich
Turnier muss dabei wohltätigen Zwecken und nicht ausschließlich der Sicherung des Warenabsatzes dienen
Der Bundesfinanzhof hat in zwei Entscheidungen zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen Unternehmer Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Golfturnieren als Betriebsausgaben abziehen können. Im einen Fall waren die Kosten einer Brauerei abziehbar, während im anderen Fall eine Versicherungsagentur ihre Kosten nicht abziehen konnte.
Durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Eine Ausnahme davon macht das Einkommensteuergesetz (EStG) aber für solche Kosten, die mit der gesellschaftlichen Stellung des Unternehmers oder seiner Geschäftspartner zusammenhängen (sogenannte Repräsentationsaufwendungen). Ausdrücklich fallen darunter Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten und für damit zusammenhängende Bewirtungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG).Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehören aber auch Aufwendungen für die Ausrichtung von Golfturnieren dazu, und zwar selbst... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 29.05.2013
- 6 U 220/12 -
Internetseite über Bach-Blüten: Keine wettbewerbswidrige Absatzförderung bei bloßer Information der Öffentlichkeit über Bach-Blüten-Lehre
Geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. UWG ist zu verneinen
Informiert eine Internetseite leidglich über eine alternative Heilmethode, so stellt dies keine wettbewerbswidrige Absatzförderung dar. Dies gilt selbst dann, wenn ein Link zu einem Unternehmen gesetzt wird, welches Produkte zu der alternativen Heilmethode verkauft. Eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist darin nicht zusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Internetseite informierte über eine alternative Heilmethode, die sogenannte Bach-Blüten-Lehre. Zudem enthielt die Webseite einen Link zu einer Seite von Amazon, auf der Produkte zur Bach-Blüten-Lehre von einer GmbH angeboten wurde. Ein österreichisches Unternehmen sah in dem Verhalten der Betreiberin der Internetseite eine wettbewerbswidrige... Lesen Sie mehr
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