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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Alarmbereitschaft“ veröffentlicht wurden

Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 30.09.2024
- 6 A 856/23 und 6 A 857/23 ( -

Alarmbereitschaft ist Arbeitszeit

Mülheimer Feuerwehrleute erhalten Entschädigung

Bei der Stadt Mülheim an der Ruhr beschäftigte Feuerwehrleute erhalten eine Entschädigung für geleistete Alarm­bereitschafts­zeiten, soweit diese über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgingen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht in zwei als Musterprozesse geführten Verfahren entschieden.

Geklagt hatten zwei Feuerwehrmänner aus Mühlheim. Die beiden Männer forderten, dass Alarmbereitschaft als normale Arbeitszeit anerkannt wird. In erster Instanz hatte das VG Düsseldorf die Entschädigungsklagen der Feuerwehrleute noch abgewiesen.Das OVG ist jedoch der Ansicht, dass die von den Klägern im sogenannten Direktions- bzw. Hintergrunddienst geleisteten Alarmbereitschaftszeiten in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der europarechtlichen Vorgaben einzustufen sind. Die Alarmbereitschaftszeiten werden als 24-Stunden-Dienste geleistet. Den Feuerwehrleuten wird dabei kein bestimmter Aufenthaltsort vorgegeben, sie dürfen... Lesen Sie mehr

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21.06.2017
- Az. 1 K 1117/16.NW -

Bereitschaftsdienst außerhalb der Feuerwache ist keine Arbeitszeit

Auch während Führungsdienst bleiben genügend Möglichkeiten zur Ausübung von Freizeitaktivitäten

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass die Zeit, während der ein Beamter im Führungsdienst der Feuerwehr eine Alarmierungs­bereitschaft außerhalb der Dienststelle wahrnimmt, nicht in vollem Umfang als Arbeitszeit anerkannt werden muss.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens leistet im Wechsel mit anderen Beamten der Berufsfeuerwehr der beklagten Stadt einen sogenannten Führungsdienst. Dieser wird als 24-Stunden-Bereitschaft zum Teil während der regulären Arbeitszeiten in der Wache ausgeübt und außerhalb derselben, also zwischen 17.00 Uhr und 8.00 Uhr des Folgetages sowie an Wochenenden und Feiertagen, in Alarmierungsbereitschaft.... Lesen Sie mehr

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2013
- 4 S94/12 -

"Häusliche Alarmbereitschaft" für Einsatzleiter vom Dienst der Feuerwehr ist Arbeitszeit

Dienstfreie Zeit während der Bereitschaft ein maßgebliches Abgrenzungskriterium

Der Einsatzleiter vom Dienst einer Feuerwehr verrichtet einen zur Arbeitszeit zählenden Bereitschaftsdienst, wenn er außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ein dienstliches Einsatzfahrzeug mitführen, über einen Funkalarmempfänger ständig erreichbar sein und währenddessen regelmäßig mit einer Alarmierung rechnen muss. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) entschieden.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist Feuerwehrbeamter bei der Stadt Ulm. Die Stadt setzt ihn und andere Feuerwehrbeamte neben dem regelmäßigen täglichen Dienst auch als Einsatzleiter vom Dienst (EvD) ein. Ein solcher Dienst dauert 24 Stunden oder am Wochenende von freitags 17 Uhr bis montags 7 Uhr. Der EvD muss während dieses Dienstes ein Dienstfahrzeug... Lesen Sie mehr