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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.03.2018
- VI ZR 143/17 -
Sparkassen-Kundin hat keinen Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen
Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen stellt keine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes dar
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Kundin der Sparkasse keinen Anspruch auf eine weibliche Personenbezeichnung in Vordrucken und Formularen hat.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Kundin der beklagten Sparkasse. Diese verwendet im Geschäftsverkehr Formulare und Vordrucke, die neben grammatisch männlichen Personenbezeichnungen wie etwa "Kontoinhaber" keine ausdrücklich grammatisch weibliche Form enthalten. In persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben wendet sich die Beklagte an die Klägerin mit der Anrede "Frau [...]". Durch Schreiben ihrer Rechtsanwältin forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Formulare dahingehend abzuändern, dass diese auch die weibliche Form ("Kontoinhaberin") vorsehen.Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auch die Berufung... Lesen Sie mehr