die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „allgemeines Recht der Gefahrenabwehr“ veröffentlicht wurden
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 02.05.2012
- 2 SsBs 114/11 -
Hohes Bußgeld bei wiederholten Verstößen gegen Taubenfütterungsverbot gerechtfertigt
Zunehmende Vermehrung von Tauben führt zu nicht hinnehmbaren starken Verschmutzungen von Gehwege, Straßen und Privateigentum
Kommunen sind grundsätzlich berechtigt, in ihrem Gebiet ein Fütterungsverbot von freilebenden Tieren wie Tauben oder Wasservögeln anzuordnen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (z.B. Verschmutzung durch Exkremente). Allerdings muss die Ahndung eines Verstoßes gegen dieses Verbot verhältnismäßig sein. Gravierende und wiederholte Verstöße können nicht unerhebliche Bußgelder nach sich ziehen. Bei geringfügigen Verstößen und verständlichen Beweggründen (z.B. ehrenamtliches Engagement im Tierschutz) kann allerdings auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommen. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
In dem zugrunde liegenden Fall hat die Stadt Boppard hat in ihrer Gefahrenabwehrverordnung verboten, auf öffentlichen Straßen oder Anlagen Futter für freilebende Tiere auszulegen. Die Betroffene aber verstieß über Jahre gegen das Verbot und fütterte immer wieder Tauben auf öffentlichen Straßen und Anlagen. Nach bereits mehreren Bußgeldern und immer wieder neuen Verstößen setzte die Stadt im Dezember 2009 eine Geldbuße in Höhe von 2.500 Euro fest. Diese wurde auf den Einspruch der Betroffenen im Oktober 2011 mit Urteil des Amtsgerichts St. Goar auf 800 Euro reduziert.Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen dieses Urteil vor... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 04.11.2010
- 20 L 1606/10/ 20 L 1607/10 -
Kölner Glasverbot zum Karnevalsauftakt gestoppt
Allgemeines Recht der Gefahrenabwehr lässt vorsorgende Maßnahmen nicht zu
Das von der Stadt Köln für die Sessionseröffnung am 11.11. ausgesprochene Glasverbot in der Kölner Innenstadt wurde im Eilverfahren gestoppt. Damit gibt das Verwaltungsgericht Köln den Anträgen einer Anwohnerin und eines Kiosk-Betreibers statt.
In den zu entscheidenen Fällen hatte die Stadt Köln zum 11.11. für die Altstadt und das Zülpicher Viertel mit einer Allgemeinverfügung erneut ein allgemeines Verbot des "Mitführens und Benutzens von Glasbehältnissen" ausgesprochen und mit individuellen Ordnungsverfügungen Kiosk-Betreibern verboten, zu bestimmten Zeiten Getränke in Glasbehältnissen zu verkaufen. Anders als im Frühjahr... Lesen Sie mehr