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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 04.03.2016
- 26 U 16/15 -
Verwendung von Amalgam bei Zahnfüllungen grundsätzlich nicht zu beanstanden
Für Schadensersatzanspruch müssen gesundheitliche Beeinträchtigungen zweifelsfrei auf grundsätzlich denkbare Amalgamallergie zurückzuführen sein
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Verwendung von Amalgam bei Zahnfüllungen grundsätzlich unbedenklich ist.
Im zugrunde liegenden Streitfall ließ sich die im Jahre 1959 geborene Klägerin aus Herford in den Jahren 1987 bis 2009 von der beklagten Zahnärztin in Lemgo behandeln. Seit ihrer Kindheit hatte die Klägerin diverse Amalgamfüllungen. Von der Beklagten ließ sie sich weitere Amalgamfüllungen einsetzen, die nach Behandlungsende durch einen anderen Zahnarzt entfernt wurden. Die Klägerin war der Auffassung, die Beklagte habe bei der Behandlung fehlerhaft Amalgam, auch gemeinsam mit weiteren Metallen, insbesondere Gold, verwendet. Das Vorliegen einer Amalgamallergie habe sie bei ihr, der Klägerin, nicht erkannt. Infolgedessen hätten ihr zwei Zähne gezogen... Lesen Sie mehr
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