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die zehn aktuellsten Urteile, die zum „Amtsgericht Biberach a. d. Riß“ veröffentlicht wurden

Amtsgericht Biberach a. d. Riß, Urteil vom 17.05.2013
- 5 C 197/13 -

Versehentliches Einschalten einer Herdplatte beim Vorbeigehen sowie Platzierung eines Holzregals im Nahbereich des Herdes ist nicht grob fahrlässig

Wohnungseigentümer haftet nicht auf Schadenersatz gegenüber Gebäudeversicherung

Schaltet ein Wohnungseigentümer beim Vorbeigehen aus Versehen eine Herdplatte ein, so dass es zu einem Brandschaden kommt, so haftet der Wohnungseigentümer regelmäßig nicht gegenüber der Gebäudeversicherung. Denn in dem versehentlichen Einschalten liegt keine grobe Fahrlässigkeit. Auch die Platzierung eines Holzregals im Nahbereich der Herdplatten ist nicht grob fahrlässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Biberach hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2012 schaltete eine Wohnungseigentümerin beim Verlassen der Wohnung aus Versehen beim Vorbeigehen die linke Herdplatte des Ceranfeldes ein. Dadurch geriet das in etwa 5 cm vom Herd an der Wand angebrachte Holzregal in Brand und es kam zu einem Brandschaden. Nachdem die Gebäudeversicherung den Schaden regulierte, nahm sie die Wohnungseigentümerin auf Regress in Anspruch. Nach Einschätzung der Versicherung habe die Wohnungseigentümerin sowohl durch das versehentliche Einschalten des Herdes als auch durch die Platzierung des Holzregals im Nahbereich des Herds den Brandschaden grob fahrlässig verursacht.... Lesen Sie mehr