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Amtsgericht Esslingen, Urteil vom 27.09.2017
- 1 C 783/17 WEG -
Geringfügige Terrassenerweiterung bedarf keiner Zustimmung aller Wohnungseigentümer
Erweiterung einer 2 m tiefen Terrasse um 60 cm ist geringfügig
Eine geringfügige Terrassenerweiterung stellt keine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) dar, so dass sie nicht der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Wird eine 2 m tiefe Terrasse um 60 cm erweitert, liegt eine Geringfügigkeit vor. Eine nachteilige Beeinträchtigung im Sinne von § 14 WEG liegt dann nicht vor. Dies hat das Amtsgericht Esslingen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer einer Erdgeschosswohnung wollten ihre 2 m tiefe Terrasse durch eine zusätzliche Plattenreihe um 60 cm erweitern. Sie führten zur Begründung an, dass die bisherige Terrassengröße nicht ausreiche, um einen Tisch mit Stühlen aufzustellen. Zwei weitere Wohnungseigentümer hielten die Terrassenerweiterung für unzulässig und verweigerten daher anlässlich einer Eigentümerversammlung im Mai 2017 ihre Zustimmung zur Vergrößerung der Terrasse. Die Eigentümer der Erdgeschosswohnung fanden sich damit nicht ab und erhoben Klage.Das Amtsgericht Esslingen... Lesen Sie mehr