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Landgericht Berlin, Urteil vom 15.07.2021
- 65 S 1/21 -
Ankaufsrecht des Mieters wird durch Vorkaufrecht des Landes vereitelt: Anspruch auf Nutzungsentschädigung setzt Herausgabeverlangen des Vermieters voraus
Kein Vorenthalten der Mietsache
Wird das Ankaufsrecht des Wohnungsmieters durch das Vorkaufsrecht des Landes vereitelt und geht der Mieter dagegen vor, so besteht für den Vermieter kein Nutzungsentschädigungsanspruch gemäß § 546 a Abs. 1 BGB, zugange er nicht die Herausgabe der Wohnung verlangt. In diesem Fall liegt kein Vorenthalten der Mietsache vor. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Vermieter einer Wohnung vor dem Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee gegen seine Mieter auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den Zeitraum von Oktober 2018 bis Oktober 2019. Der Vermieter ging von einem Vorenthalten der Mietsache aus, obwohl er erst im August 2019 die Zahlung einer Nutzungsentschädigung verlangte. Hintergrund dessen war, dass das notariell vereinbarte Ankaufsrecht der Mieter durch das Vorkaufsrecht des Landes Berlin vereitelt wurde. Gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts gingen die Mieter rechtlich vor. Das Amtsgericht wies die Klage auf Zahlung der Nutzungsentschädigung ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.... Lesen Sie mehr
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