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Landgericht Berlin, Beschluss vom 20.04.2023
- 503 Qs 2/23 -
Keine Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte durch Ankleben mit löslichem Kleber
Keine erhebliche Erschwerung der Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen
Das Ankleben begründet keine Strafbarkeit gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB, wenn sich die Verbindung ohne Probleme wieder lösen lässt. In diesem Fall liegt keine erhebliche Erschwerung der Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen vor. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2022 klebte eine Frau im Rahmen einer nicht genehmigten Versammlung („Muttis gegen den Klimawandel“) in Berlin eine ihrer Hände an die Eingangstür einer Deutschen Bank Filiale. Die Hand konnte mit Hilfe einer Aceton-Lösung innerhalb von etwa drei Minuten wieder gelöst werden. Die Staatsanwaltschaft sah in dem Verhalten der Frau eine Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und beantragte den Erlass eines Strafbefehls. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten lehnte dies aber ab. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.Das Landgericht... Lesen Sie mehr
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