die zehn aktuellsten Urteile, die zum „Arbeitsgericht Darmstadt“ veröffentlicht wurden
Arbeitsgericht Darmstadt, Urteil vom 12.06.2014
Bewerberin hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen behaupteter Benachteiligung aufgrund Übergewichts
Arbeitsgericht Darmstadt verneint Diskriminierung wegen einer Behinderung und weist Klage auf Schmerzensgeldzahlungen von 30.000 Euro ab
Das Arbeitsgericht Darmstadt hat die Klage einer Bewerberin auf 30.000 Euro Schmerzensgeld wegen Diskriminierung aufgrund ihres Gewichts abgewiesen. Die Frau war wegen einer Nachfrage ihres potentiellen neuen Arbeitsgebers zu ihrem Körpergewicht der Auffassung, dass sie die ausgeschriebene Stelle als Geschäftsführerin des eingetragenen Vereins aufgrund ihres Übergewichts nicht bekommen hätte. Das Arbeitsgericht Darmstadt verneinte jedoch eine Diskriminierung wegen einer Behinderung und wies Klage ab.
Die 1972 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls verlangte von den Beklagten zu 1) und 2) Entschädigung und Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro. Ihre Begründung lautet, sie sei als Stellenbewerberin von diesen wegen vermeintlichen Übergewichts und damit wegen einer angenommenen Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) benachteiligt worden. Hilfsweise stützt sie die geltend gemachten Ansprüche u. a. auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes.Bei dem Beklagten zu 1), einem eingetragenen Verein, handelt es sich um eine Patientenorganisation auf Bundesebene, welche ausschließlich... Lesen Sie mehr
Arbeitsgericht Darmstadt, Urteil vom 30.11.2010
- 4 Ca 90/10 -
Kündigung einer Kino-Angestellten wegen angeblicher Herausgabe zweier kostenloser Getränke unwirksam
Arbeitgeber muss Beweis für Fehlverhalten vorbringen können
Die Kündigung einer Angestellten eines Kinos wegen angeblicher Herausgabe zweier Getränke im Wert von etwa fünf Euro an eine Kollegin ist unwirksam. Dies entschied das Arbeitsgericht Darmstadt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Mitarbeiterin eines Kinos angeblich zwei Getränke im Wert von etwa fünf Euro an eine Kollegin herausgegeben, diese aber nicht ordnungsgemäß abgerechnet. Nach Aussage der Mitarbeiterin habe sie jedoch lediglich Popcorn herausgegeben, ohne dafür zu kassieren. Dies sei allerdings nicht zu beanstanden, da den Mitarbeitern ein gewisses Kontingent an kostenfreiem... Lesen Sie mehr