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Arbeitsgericht Darmstadt, Urteil vom 12.06.2014
Bewerberin hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen behaupteter Benachteiligung aufgrund Übergewichts
Arbeitsgericht Darmstadt verneint Diskriminierung wegen einer Behinderung und weist Klage auf Schmerzensgeldzahlungen von 30.000 Euro ab
Das Arbeitsgericht Darmstadt hat die Klage einer Bewerberin auf 30.000 Euro Schmerzensgeld wegen Diskriminierung aufgrund ihres Gewichts abgewiesen. Die Frau war wegen einer Nachfrage ihres potentiellen neuen Arbeitsgebers zu ihrem Körpergewicht der Auffassung, dass sie die ausgeschriebene Stelle als Geschäftsführerin des eingetragenen Vereins aufgrund ihres Übergewichts nicht bekommen hätte. Das Arbeitsgericht Darmstadt verneinte jedoch eine Diskriminierung wegen einer Behinderung und wies Klage ab.
Die 1972 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls verlangte von den Beklagten zu 1) und 2) Entschädigung und Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro. Ihre Begründung lautet, sie sei als Stellenbewerberin von diesen wegen vermeintlichen Übergewichts und damit wegen einer angenommenen
Bei dem Beklagten zu 1), einem eingetragenen Verein, handelt es sich um eine Patientenorganisation auf Bundesebene, welche ausschließlich gemeinnützige Ziele im Rahmen der Gesundheitsförderung verfolgt. Seine Mitglieder sind Selbsthilfegruppen und Einzelmitglieder sowie Förderer. Die Beklagte zu 2) war als stellvertretende Vorsitzende und kommissarische Geschäftsführerin des Beklagten zu 1) mit der beabsichtigten Einstellung der Klägerin als Geschäftsführerin befasst.
Vorstandsmitglied stellt Bewerberin Fragen zu ihrem Körpergewicht
Die Beklagte zu 2) und ein weiteres Vorstandsmitglied führten mit der Klägerin ein Vorstellungsgespräch. Sie vereinbarten mit der Klägerin ein weiteres Vorstellungsgespräch. Vor dem geplanten weiteren Vorstellungsgespräch schrieb die Beklagte zu 2) die Klägerin an und fragte sie, was dazu geführt habe, dass sie kein Normalgewicht habe. Es gehe auch darum, dass die Klägerin bei Mitgliederversammlungen anwesend sein müsse und dass vielen Mitgliedern immer wieder gesagt werden müsse, dass sie das Thema
Zu dem vereinbarten zweiten Vorstellungsgespräch erschien die Klägerin nicht.
Klägerin verlangt Entschädigung von mindestens 30.000 Euro
Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 2) habe ihrem Ehemann gegenüber deutlich gemacht, sie brauche zu dem zweiten Vorstellungsgespräch nicht zu erscheinen, wenn sie die Gründe für ihr
Klägerin wurde wegen Nichterscheinens zum zweiten Vorstellungsgespräch nicht eingestellt
Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin wegen ihres vermeintlichen Übergewichts bzw. einer angenommenen
Arbeitsgericht verneint Anspruch auf geltend gemachte Forderungen
Das Arbeitsgericht Darmstadt entschied, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich nicht aus § 15 Abs. 2 AGG. Es liegt keine
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt nicht vor
Der geltend gemachte Anspruch auf Schmerzensgeld ergibt sich auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen wie z. B. der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Es liegt kein widerrechtlicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Klägerin in erster Linie wegen ihres vermeintlichen Übergewichtes nicht eingestellt worden ist. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass die Klägerin zunächst zu einem zweiten Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.
Sofern die Beklagten sich bei der Entscheidung, ob die Klägerin als Geschäftsführerin eingestellt wird, auch von dem äußeren
Vereint musste Entscheidung über Einstellung der Klägerin nicht gänzlich unabhängig vom äußeren Erscheinungsbild der Bewerberin treffen
Eine Rechtspflicht des Beklagten, seine Entscheidung über die Einstellung gänzlich unabhängig vom äußeren
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht auch nicht im Hinblick auf die Äußerungen der Beklagten, welche diese (angeblich) über das äußere
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2014
Quelle: Arbeitsgericht Darmstadt/ra-online
- Kein Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung bei nicht ernsthaft gemeinter Bewerbung auf eine Stellenausschreibung
(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.10.2013
[Aktenzeichen: 21 Sa 1380/13]) - Ausschluss von Ausbildungsmaßnahmen wegen Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub stellt Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 06.03.2014
[Aktenzeichen: C-595/12]) - Mittelbare Diskriminierung wegen des weiblichen Geschlechts bei Nichteinstellung wegen Kind im Grundschulalter
(Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 06.06.2013
[Aktenzeichen: 11 Sa 335/13])
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Dokument-Nr. 18333
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