die zehn aktuellsten Urteile, die zum „Arbeitsgericht Mönchengladbach“ veröffentlicht wurden
Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 20.03.2018
- 1 Ca 2686/17 -
Kündigung einer Leiharbeitnehmerin aufgrund gut dreimonatiger Unterbrechung wegen fehlender Einsatzmöglichkeit ungerechtfertigt
Grund für fehlende Einsatzmöglichkeit muss im Hinblick auf Kündigungsschutz berücksichtigt werden
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat entschieden, dass die Kündigung einer Leiharbeitnehmerin nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn der dauerhafte Einsatz beim Kunden auf dessen Wunsch für drei Monate und einen Tag unterbrochen wird.
Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um die Kündigung einer Mitarbeiterin eines Zeitarbeitsunternehmens. Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2013 bei der Beklagten in Teilzeit beschäftigt. Sie war durchgehend bei einem Einzelhandelsunternehmen als Kassiererin eingesetzt.Der Kunde lehnte einen Einsatz der Klägerin über den 31. Dezember 2017 hinaus ab. Das Zeitarbeitsunternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin daraufhin betriebsbedingt aufgrund fehlender Beschäftigungsmöglichkeit zum Ablauf des Jahres 2017. Gleichzeitig sagte es der Klägerin zu, sie ab dem 2. April 2018 wieder einzustellen.Die... Lesen Sie mehr
Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 15.04.2016
- 5 Ga 7/16 -
Unterlassungsklage von Cora Schumacher gegen ehemaligen Hausmeister erfolglos
Gestellte Anträge zu unbestimmt und damit unzulässig
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat einen Antrag von Cora Schumacher abgewiesen, mit dem ihr ehemaliger Hausmeister dazu verpflichtet werden sollte, Äußerungen - insbesondere über die Verweigerung der Zahlung seiner Arbeitsvergütung - zu unterlassen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Hausmeister war vom 1. Mai bis 19. Juni 2015 im Privathaushalt von Frau Schumacher auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages für "geringfügig entlohnte Beschäftigte" tätig. In dem formularmäßigen Vertrag heißt es:"Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Vergütung / einen Stundenlohn von 450,00 Euro."... Lesen Sie mehr
Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 14.10.2015
- 2 Ca 1765/15 -
Arbeitsgericht bestätigt Kündigung bei Weigerung mit "Puffauto" zu fahren
Arbeitgeber durfte ordentlich kündigen
Die außerordentliche Kündigung eines Verkaufsreisenden, der sich weigert mit einem Firmenfahrzeug zu fahren, auf dem nackte, aus Kaffeebohnen herausragende Frauenbeine zu sehen sind, ist unwirksam, die ordentliche Kündigung dagegen ist wirksam.
Der Kläger ist seit fast 20 Jahren bei der Beklagten, die Kaffee vertreibt, als Verkaufsreisender beschäftigt. Hierbei nutzt er – wie die anderen für die Beklagte tätigen Verkaufsreisenden auch- ein ihm von der Beklagten zur Verfügung gestelltes Fahrzeug. Die Beklagte beschäftigt nicht mehr als 10 Arbeitnehmer.Die Beklagte hat sich entschieden diese Fahrzeuge optisch... Lesen Sie mehr
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Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 07.11.2012
- 6 Ca 1749/12 -
"Ich hau dir vor die Fresse": Fristlose Kündigung wegen Bedrohung eines Vorgesetzten gerechtfertigt
Angestellter bedroht Vorgesetzten in strafrechtlich relevanter Art und Weise
Die fristlose Kündigung eines Angestellten, der seinen Vorgesetzten in strafrechtlich relevanter Art und Weise bedroht und unter anderem mit den Worten "Ich hau dir vor die Fresse" beleidigt, ist rechtswirksam. Dies entschied das Arbeitsgericht Mönchengladbach.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war seit 1987 als Arbeiter im Bereich Straßenmanagement bei der Stadt Mönchengladbach beschäftigt. Im Zuge der Durchführung von Bodenbelagsarbeiten am Stationsweg äußerte sich der Kläger seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber im Beisein eines weiteren Mitarbeiters mit den Worten:"Ich hau dir vor die Fresse, ich nehme... Lesen Sie mehr
Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 23.02.2012
- 3 Ca 3495/11 und 3 Ca 3566/11 -
Baumbeschnitt während der Arbeitszeit ohne dienstlichen Auftrag – Fristlose Kündigung eines Mitarbeiters grundsätzlich zulässig
Zwei-Wochen-Frist für wirksame fristlose Kündigung muss eingehalten werden
Das Herabsetzen von Bäumen durch einen Vorarbeiter der städtischen Grünpflegekolonne während der Arbeitszeit ohne dienstlichen Auftrag gegen Annahme finanzieller Vorteile stellt an sich einen zur außerordentlichen Kündigung geeigneten Grund dar. Der Arbeitgeber muss jedoch für das Aussprechen einer wirksamen Kündigung eine Frist von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Fehlverhaltens einhalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Mönchengladbach hervor.
Die Kläger des zugrunde liegenden Falls sind langjährig als Mitarbeiter der Grünpflegekolonne bei der Stadt Mönchengladbach beschäftigt, einer von ihnen als Vorarbeiter.Im November 2011 beschwerte sich eine Grundstückseigentümerin bei der beklagten Stadt darüber, dass sie im Frühjahr 2009 an die Kläger gemeinsam mit einer Nachbarin für die Herabsetzung von vier störenden... Lesen Sie mehr
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Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 20.02.2008
- 5 Ca 3794/07 -
Arbeitnehmer muss Schadenersatz wegen veruntreuter Gelder zahlen
Beim Arbeitsgericht Mönchengladbach hat ein Arbeitgeber von einem ehemaligen Arbeitnehmer Schadenersatz in Höhe von über 500.000,00 € verlangt. Der Arbeitnehmer wurde zur Zahlung von rund 433.000,00 € verurteilt.
Der Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin, einem Autohaus, als Gebrauchtwagenverkaufsleiter tätig. In dieser Eigenschaft hatte er zuvor verleaste PKWs an verschiedene Kunden nach Ablauf der Leasingzeit veräußert. Die dafür eingenommenen Barbeträge, insgesamt in Höhe der zugesprochenen Klagehöhe hat er nach Überzeugung des Gerichts nicht an die Arbeitgeberin abgeführt. Vorliegend... Lesen Sie mehr