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Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 23.02.2012
- 3 Ca 3495/11 und 3 Ca 3566/11 -
Baumbeschnitt während der Arbeitszeit ohne dienstlichen Auftrag – Fristlose Kündigung eines Mitarbeiters grundsätzlich zulässig
Zwei-Wochen-Frist für wirksame fristlose Kündigung muss eingehalten werden
Das Herabsetzen von Bäumen durch einen Vorarbeiter der städtischen Grünpflegekolonne während der Arbeitszeit ohne dienstlichen Auftrag gegen Annahme finanzieller Vorteile stellt an sich einen zur außerordentlichen Kündigung geeigneten Grund dar. Der Arbeitgeber muss jedoch für das Aussprechen einer wirksamen Kündigung eine Frist von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Fehlverhaltens einhalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Mönchengladbach hervor.
Die Kläger des zugrunde liegenden Falls sind langjährig als Mitarbeiter der Grünpflegekolonne bei der Stadt Mönchengladbach beschäftigt, einer von ihnen als Vorarbeiter.
Sachverhalt
Im November 2011 beschwerte sich eine Grundstückseigentümerin bei der beklagten Stadt darüber, dass sie im Frühjahr 2009 an die Kläger gemeinsam mit einer Nachbarin für die Herabsetzung von vier störenden Birken insgesamt 300 Euro gezahlt habe. Die
Arbeitgeber spricht fristlose Kündigung aus
Im Dezember 2011 hat die Beklagte wegen dieses Vorfalls beiden Klägern gegenüber jeweils die
Kläger verneinen erhaltenes Geld für sich behalten zu haben
Die Kläger haben eingeräumt, tatsächlich während der Arbeitszeit ohne dienstlichen Auftrag
Verhalten der Mitarbeiter berechtigt grundsätzlich zur außerordentlichen Kündigung
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat den gegen die fristlosen Kündigungen von den Klägern erhobenen Kündigungsschutzklagen stattgegeben. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Herabsetzen von Bäumen während der Arbeitszeit ohne dienstlichen Auftrag gegen Annahme finanzieller Vorteile an sich einen zur außerordentlichen
Fristlose Kündigung hält Abwägung zwischen Interessen des Arbeitnehmers und Interessen des Arbeitgebers Stand
Im Falle des Vorarbeiters halte die
Frist für Aussprechen einer wirksamen fristlosen Kündigung nicht eingehalten
Die Kündigungsschutzklage des Vorarbeiters habe aber dennoch Erfolg, da außerordentliche Kündigungen nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die
Kündigung des anderen Mitarbeiters unzulässig
Im Gegensatz zu dem als Vorarbeiter eingesetzten Kläger halte die dem weiteren Kläger gegenüber ausgesprochene streitgegenständliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2012
Quelle: Arbeitsgericht Mönchengladbach/ra-online
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Dokument-Nr. 13094
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