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Kammergericht Berlin, Urteil vom 08.09.2010
- 12 U 194/09 -
Nicht mehr als 10 Prozent Mietminderung aufgrund fehlender Trinkqualität des Leitungswassers in gemietetem Atelier möglich
Gebrauchstauglichkeit der Wohnung durch fehlende Trinkqualität ist nicht so stark eingeschränkt wie bei einem Mietobjekt zur Wohnnutzung
Wird eine Wohnung zum Zwecke der Nutzung als Arbeits-, Lager- und Ausstellungsfläche gemietet, so können bei der Feststellung eines möglichen Mietmangels nicht die selben Kriterien angelegt werden wie bei einem Mietobjekt, das vor allem dem Wohnzweck dienen soll. So ist die Versorgung mit Trinkwasser aus der Leitung und auch die Möglichkeit, die Dusche im Bad uneingeschränkt zu nutzen, für den vertraglich vereinbarten Gebrauch nicht unbedingt notwendig und stellt deshalb einen geringen Mietmangel dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
Im vorliegenden Fall wollte der Mieter von zwei Ateliers Mietminderung erwirken, da in den von ihm gemieteten Räumen das Wasser aus der Leitung keine Trinkwasserqualität aufwies. Hierfür wollte sich der Mieter von der Pflicht der Mietzahlung vollständig befreien lassen.Das Kammergericht Berlin erkannte eine Mietminderung von 10 Prozent aufgrund der fehlenden Trinkwasserqualität an. Eine höhere Minderungsquote sei jedoch nicht gerechtfertigt. Unter einem Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB sei eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache von dem vertraglich geschuldeten Zustand zu verstehen.... Lesen Sie mehr
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