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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Atomausstieg“ veröffentlicht wurden
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.12.2021
- 2 BvL 2/15 -
Bundesverfassungsgericht erklärt Bremer Atomtransportverbot in Bremer Häfen für nichtig
Verbot des Umschlags (Be-, Ent- und Umladen) von Kernbrennstoffen in den Häfen der Freien Hansestadt Bremen mit dem Grundgesetz unvereinbar
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat das Verbot des Umschlags (Be-, Ent- und Umladen) von Kernbrennstoffen in den Häfen der Freien Hansestadt Bremen durch § 2 Abs. 3 Bremisches Hafenbetriebsgesetz (BremHafenbetrG) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt. Zur Begründung führt der Senat aus, dass der Freien Hansestadt Bremen die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass eines Umschlagverbots fehlt. Dem Bund steht die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis für die friedliche Nutzung der Kernenergie (Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG) zu. § 2 Abs. 3 BremHafenbetrG betrifft jedenfalls im Schwerpunkt die Materie der friedlichen Nutzung der Kernenergie, so dass das Land nicht zur Gesetzgebung berufen ist. Dem Verfahren liegt eine Vorlage des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen zu Grunde.
Durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 31. Januar 2012 wurden in § 2 die Absätze 2 und 3 neu in das Gesetz eingefügt. Hiernach ist im Interesse einer grundsätzlich auf Nachhaltigkeit und erneuerbare Energien ausgerichteten Gesamtwirtschaft der Umschlag von Kernbrennstoffen ausgeschlossen. Der Bremer Senat kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen.Ausgangspunkt für die Einfügung des jetzigen § 2 Abs. 3 BremHafenbetrG war eine Entschließung der Bremischen Bürgerschaft vom 11. November 2010. In dieser wurde der Senat unter anderem aufgefordert, alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten... Lesen Sie mehr
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.09.2020
- 1 BvR 1550/19 -
BVerfG: Keine Beseitigung der Verfassungsverstöße im Zusammenhang mit dem Atomausstieg durch 16. Atomgesetz-Novelle
Gesetzgeber muss finanziellen Ausgleich neu regeln
Der Bundesgesetzgeber hat seine Verpflichtung zur Beseitigung bestimmter Verfassungsverstöße im Zusammenhang mit dem Atomausstieg trotz Ablaufs der dafür geltenden Frist noch nicht erfüllt, und zwar insbesondere nicht mit der Sechzehnten Atomgesetz-Novelle (16. AtG-Novelle). Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 10. Juli 2018 (im Folgenden: 16. AtG-Novelle). Im Jahr 2001 erzielte die damalige Bundesregierung mit den Energieversorgungsunternehmen eine Atomkonsensvereinbarung, in der für jedes einzelne Kernkraftwerk eine Strommenge festgelegt wurde, die es ab dem 1. Januar 2000 noch maximal produzieren... Lesen Sie mehr
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