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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Aufgabenübertragung“ veröffentlicht wurden

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30.05.2022
- 11 K 298/21 -

Berliner Verkehrsbetriebe dürfen Falschparker umsetzen

Aufgabenübertragung im MobG Bln steht mit höherrangigem Recht in Einklang

Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) dürfen falsch geparkte Fahrzeuge auf Flächen des öffentlichen Nahverkehrs umsetzen und hierfür Gebühren fordern. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Weißensee geparkt war. Ein Mitarbeiter der BVG stellte dies fest und veranlasste die Umsetzung des Fahrzeugs. Der Kläger wandte sich gegen den darauf ergangenen Gebührenbescheid in Höhe von 208,33 Euro mit der Begründung, auch wenn er im Haltestellenbereich geparkt habe, habe er niemanden behindert. Damit sei die Maßnahme unverhältnismäßig gewesen.Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides. Dabei hatte sich das Gericht erstmals mit der durch das Berliner Mobilitätsgesetz (MobG Bln) geschaffenen Befugnis zu befassen, wonach die BVG Umsetzungen von verkehrswidrig geparkten Kraftfahrzeugen veranlassen... Lesen Sie mehr

Bundessozialgericht, Urteil vom 18.05.2021
- B 1 A 2/20 R -

Zahlungen der Krankenkassen an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verfassungswidrig

GVK-Spitzenverband durfte Zahlungen an Bundeszentrale verweigern

Der GKV-Spitzenverband durfte die vom Gesetzgeber angeordneten Zahlungen an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verweigern, weil die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften verfassungswidrig sind. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Die gesetzlichen Regelungen über die Beauftragung und Vergütung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung durch den GKV-Spitzenverband verstoßen gegen die durch das Grundgesetz vorgeschriebene Verwaltung der Sozialversicherung durch eigenständige Körperschaften.Der Bund muss die organisatorische und finanzielle Selbstständigkeit der Sozialversicherungsträger... Lesen Sie mehr