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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Aufspaltung“ veröffentlicht wurden
Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 20.12.2017
- S 1 R 219/17 -
Sozialversicherungspflicht: Tätigkeiten im Bereich der Beerenernte und Pflege der Pflanzen sind als einheitliche Beschäftigung in der landwirtschaftlichen Produktion zu werten
Keine Aufspaltung eines Arbeitsverhältnisses in Pflanzen und Pflücken von Beeren
Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass die Tätigkeit im Bereich der Beerenernte und der Pflege der Beerenpflanzen als einheitliche Beschäftigung in der landwirtschaftlichen Produktion von Beeren zu werten ist und die insgesamt einfache Tätigkeiten im Obstanbau sozialversicherungsrechtlich nicht in mehrere Beschäftigungsverhältnisse (Pflanzen und Pflücken von Beeren) aufgeteilt werden kann.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Inhaber eines Biohofs, auf welchem unter anderem Erdbeeren angebaut werden. In den Jahren 2011 bis 2013 beschäftigte er die Beigeladene abwechselnd geringfügig (u.a. für das Pflanzen und Pflegen von Beerensträuchern) und kurzfristig (u.a. für das Pflücken von Beeren).Aufgrund einer im Biohof durchgeführten Betriebsprüfung forderte der beklagte Rentenversicherungsträger für die Beschäftigung der Beigeladenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von mehr als 5.000 Euro nach: So habe es sich bei der Beschäftigung der Beigeladenen um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis gehandelt.... Lesen Sie mehr
Finanzgericht Münster, Urteil vom 12.03.2013
- 15 K 3276/10 U -
Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf den Verkauf von Erstexemplaren an den Buchautor
Herstellung und Lieferung der Bücher an Autoren ist insgesamt nur mit 7 % zu versteuern
Der Verkauf von Erstexemplaren durch einen Verlag an Buchautoren, die hierfür zur Abdeckung der Druckkosten einen höheren Preis als den Ladenpreis zahlen, stellt keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Daher sind die Herstellung der Bücher und die Lieferung an die Autoren zu den jeweils vereinbarten Preisen insgesamt nur mit 7 % zu versteuern. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls betreibt einen Verlag, der Bücher herstellt und verbreitet. Um bei neu aufgelegten Werken zumindest die Druckkosten ersetzt zu bekommen, verpflichteten sich die Buchautoren im Regelfall, jeweils 50 Erstexemplare zu einem über dem späteren Ladenpreis liegenden Preis abzunehmen.Das Finanzamt teilte die hierfür entrichteten Entgelte... Lesen Sie mehr
Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.03.2006
- X R 59/00 -
Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung bei einer Betriebskapitalgesellschaft
Gewerbesteuerbefreiung gilt auch für Besitzpersonenunternehmen
Die Befreiung der Betriebsgesellschaft von der Gewerbesteuer erstreckt sich bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit des Besitzunternehmens. Dies entschied der Bundesfinanzhof und änderte damit seine bisherige ständige Rechtsprechung.
Die Klägerin, eine Ärztin, verpachtete als Besitzunternehmerin den ihr gehörenden Grundbesitz samt Gebäuden und Inventar an eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin sie war. Die GmbH betrieb auf diesen Grundstücken ein gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. c des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) von der Gewerbesteuer befreites psychiatrisches Wohn- und Pflegeheim. Nach den Grundsätzen der sog. Betriebsaufspaltung... Lesen Sie mehr
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2005
- 6 AZR 526/04 -
Bundesarbeitsgericht zur Kündigung durch einen Insolvenzverwalter
Insolvenz eines abgespaltenen Unternehmens und Kündigung durch den Insolvenzverwalter wegen Betriebsstilllegung
Die Klägerin war seit 1997 bei der Schuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin als Hilfskraft im Druckereibereich beschäftigt. Die Schuldnerin wurde im August 2001 zusammen mit weiteren Unternehmen aus dem ursprünglichen Unternehmen ausgegliedert. Die ursprüngliche Arbeitgeberin blieb als Holding-Gesellschaft bestehen. Vor der Aufspaltung hatte die frühere Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen, in der ua. für die Dauer von zwei Jahren betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen wurden. Der Betriebsrat blieb in dem nach der Spaltung gebildeten Gemeinschaftsbetrieb der ausgegliederten Unternehmen im Amt.
Am 19. September 2002 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Der Beklagte wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Unter dem 19. November 2002 hörte die Schuldnerin - durch den Geschäftsführer und den vorläufigen Insolvenzverwalter - den Betriebsrat zur in Aussicht genommenen Kündigung aller Arbeitnehmer/-innen wegen Betriebsstilllegung... Lesen Sie mehr
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