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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Außenanstrich“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht Münster, Urteil vom 28.07.2015
- 8 C 488/14 -
Mieter darf Außenseite der Wohnungseingangstür nicht eigenmächtig streichen
Berechtigung zum Anstrich nur aufgrund bestehender Mängel
Der Mieter ist grundsätzlich nicht dazu berechtigt eigenmächtig die Außenseite der Wohnungseingangstür zu streichen. Eine Berechtigung kann sich aber daraus ergeben, dass sich der Vermieter weigert einen bestehenden Mangel zu beheben. In diesem Fall darf der Farbton aber nicht von der ursprünglichen Farbe abweichen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Münster hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall strich der Mieter einer Wohnung die Außenseite seiner Wohnungseingangstür in einer von dem ursprünglichen Anstrich abweichenden Farbe. Da sein Vermieter dies für unzulässig hielt, klagte er auf Zahlung von Schadenersatz.Das Amtsgericht Münster entschied zu Gunsten des Vermieters. Diesem habe gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn der Mieter habe durch den Anstrich der Außenseite der Wohnungseingangstür die mietvertragliche Verpflichtung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.02.2009
- VIII ZR 210/08 -
BGH: Schönheitsreparaturklausel mit Verpflichtung des Mieters zur Vornahme des Außenanstrichs von Türen und Fenstern sowie des Anstrichs einer Loggia ist unwirksam
Mieter wird durch die Klausel unangemessen benachteiligt
Verpflichtet eine Klausel in einem Formularmietvertrag den Mieter dazu auch den Außenanstrich von Türen und Fenstern vorzunehmen, ist die Klausel insgesamt unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Klausel stelle "eine unangemessene Benachteiligung des Mieters" dar, "weil diese Arbeiten nicht unter den Begriff der Schönheitsreparaturen" fielen, entschieden die Richter.
Die Beklagte war Mieterin einer Wohnung des Klägers in Berlin. Der Formularmietvertrag enthielt in § 4 Abs. 2 folgende Klausel:"Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (Vergleiche § 13) einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkontür und Loggia".§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Mietvertrages lautet:"Trägt der Mieter die Schönheitsreparaturen, so hat... Lesen Sie mehr
Landgericht Berlin, Urteil vom 11.06.2004
- 65 S 406/03 -
Außenanstrich der Fenster muss der Vermieter bezahlen
Zum Umfang von Schönheitsreparaturen
Für den Außenanstrich der Fenster muss der Vermieter aufkommen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.
In der Regel wälzt der Vermieter seine Instandhaltungspflicht auf den Mieter ab. Dieser verpflichtet sich zu so genannten Schönheitsreperaturen. Der Vermieter darf hier aber nicht zu weit gehen, denn sonst geht er gänzlich leer aus.Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass es den Mieter unangemessen benachteiligt, wenn er den Außenanstrich der Fenster übernehmen... Lesen Sie mehr
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