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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe,§ 57a StGB“ veröffentlicht wurden

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 12.02.2007
- 5-1 StE 1/83 -

Gericht setzt Restfreiheitsstrafe gegen Brigitte Mohnhaupt gemäß § 57 a StGB zur Bewährung aus

Frühere RAF-Terroristin Mohnhaupt kommt frei

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Vollstreckung des Rests der gegen Brigitte Mohnhaupt verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe mit Wirkung zum 27. März 2007 zur Bewährung ausgesetzt. Frau Mohnhaupt wird zu diesem Zeitpunkt 24 Jahre Freiheitsstrafe verbüßt haben. Die Bewährungszeit beträgt 5 Jahre. Die Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Außerdem wurden Auflagen zur Meldung des Wohnsitzes und der Arbeitsstelle gemacht.

Es handelt sich nicht um eine Entscheidung im Gnadenweg, sondern um eine an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen gebundene richterliche Entscheidung. Der Senat hat entschieden, dass unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit die Aussetzung zur Bewährung verantwortet werden kann.In der Entscheidung wird ausgeführt: "Der Senat sieht - in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Generalbundesanwältin und mit der Beurteilung des psychiatrischen Sachverständigen - keine Anhaltspunkte für eine fortdauernde Gefährlichkeit der Verurteilten, d.h. für die Gefahr, dass sie künftig neue schwere Straftaten begehen könnte."... Lesen Sie mehr

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.11.2006
- 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 -

Lebenslange Freiheitsstrafe bei besonderer Schwere der Schuld ist verfassungsgemäß

Kein Verstoß gegen die Menschenwürde, den Freiheitsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Das Strafgesetzbuch sieht vor, dass der Strafrest einer lebenslangen Freiheitsstrafe frühestens zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn 15 Jahre der Strafe verbüßt sind. Eine Aussetzung des Strafrestes ist auch dann möglich, wenn nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet. Nach Verbüßung der durch die besondere Schwere der Schuld bedingten Zeit setzt die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe voraus, dass die Aussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB)

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den durch die besondere Schwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus aus Gründen der Gefährlichkeit des Straftäters mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Senat stellte fest, dass die gesetzlichen Regelungen weder die Garantie der Menschenwürde... Lesen Sie mehr