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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.1995
- 10 AZR 49/94 -
Ruht das Arbeitsverhältnis besteht kein Anspruch auf das 13. Monatsgehalt
13. Monatsgehalt ist als Vergütungsbestandteil abhängig von der Arbeitsleistung
Steht die Zahlung des 13. Monatsgehalts in Abhängigkeit von der Arbeitsleistung, so besteht die Zahlung nicht, wenn das Arbeitsverhältnis etwa wegen Erziehungsurlaub ruht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Parteien stritten über die Zahlung eines 13. Monatsgehalts. Die Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt. Im Anstellungsvertrag hieß es unter anderem: "Zum Jahresende wird ein 13. Monatsgehalt gezahlt." Die Klägerin nahm in den Jahren 1991 und 1992 Erziehungsurlaub. Die Beklagte zahlte ihr deswegen für diese Jahre kein 13. Monatsgehalt. Die Klägerin war der Meinung, ihr stehe der Anspruch zu und klagte auf Zahlung. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht wies sie ab. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.Das Bundesarbeitsgericht entschied... Lesen Sie mehr