die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Auszubildendenvertreter“ veröffentlicht wurden
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.02.2010
- 7 ABR 89/08 -
BAG zur Übernahme von Jugend- und Auszubildendenvertretern bei Einsatz von Leiharbeitnehmern
Ausbildungsadäquater Arbeitsplatz muss gegebenenfalls von Leiharbeiter freigemacht werden
Ein Arbeitgeber kann verpflichtet sein, einen Jugend- und Auszubildendenvertreter nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, wenn es im Betrieb einen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz gibt, der mit einem Leiharbeitnehmer besetzt ist.
Nach § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG gilt mit einem Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit begründet, wenn er in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt hat. Der Arbeitgeber kann nach § 78 a Abs. 4 BetrVG bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden... Lesen Sie mehr
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.11.2006
- 7 ABR 15/06 -
BAG zur Übernahme eines Auszubildendenvertreters
Nach § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG gilt zwischen einem Auszubildenden, der Mitglied des Betriebsrats oder eines der anderen dort genannten Betriebsverfassungsorgane ist, und dem Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt.
Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht die Auflösung des nach § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG entstandenen Arbeitsverhältnisses beantragen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann, § 78a... Lesen Sie mehr
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.08.2005
- 7 AZR 553/04 -
Kein Übernahmeanspruch eines Auszubildendenvertreters ohne Vertrag
Bundesarbeitsgericht zur Übernahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters in ein Arbeitsverhältnis
Nach § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) gilt zwischen einem Auszubildenden, der Mitglied des Betriebsrats oder eines der anderen dort genannten Betriebsverfassungsorgane ist, und dem Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt.
Der Übernahmeanspruch nach § 78 a BetrVG setzt voraus, dass sich der Jugend- und Auszubildendenvertreter in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder einem vergleichbaren durch Tarifvertrag geregelten Rechtsverhältnis befindet. Bestehen zwischen dem Jugend- und Auszubildendenvertreter und dem Arbeitgeber keine vertraglichen Beziehungen, besteht keine... Lesen Sie mehr