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Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 03.11.2023
- 7 E 3608/23 -
Keine Sonntagsöffnung für Automatenkiosk
Sonn- und Feiertage dienen der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung
Für ein Automatenkiosk kommt eine Sonntagsöffnung nicht in Betracht. Denn der Sonntag dient der Arbeitsruhe und der seelischen Entspannung. Dies hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2023 erging gegen die Betreiberin eines Automatenkiosk in Hamburg eine sofortige Schließungsanordnung für Sonn- und Feiertage. In dem Automatenkiosk konnten Kunden ohne Einsatz von Verkaufspersonal an dort stehenden Maschinen unterschiedliche Waren einkaufen. Die Betreiberin des Ladens hielt das Verbot für rechtswidrig und beantragte daher zunächst Eilrechtsschutz.Das Verwaltungsgericht Hamburg entschied gegen die Ladenbetreiberin. Die Öffnung des Automatenkiosk an Sonn- und Feiertagen verstoße gegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 HmbLadÖffG. Es liege eine Verkaufsstelle im Sinne des... Lesen Sie mehr
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