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Amtsgericht München, Urteil vom 23.05.2023
- 171 C 7665/22 -
Abgerissener Seitenspiegel nach Fahrt durch Autowaschanlage
Eigenverschulden des Fahrzeuginhabers nicht erkennbar
Im Streit um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Pkws in der von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage verurteilte das Amtsgericht München die Beklagte zur Zahlung von 329,57 EUR.
Der Vater der Klägerin war mit dem Pkw der Klägerin in die von der Beklagten betriebene Autowaschanlage in München gefahren. Während des Waschvorgangs wurde der rechte Seitenspiegel des Fahrzeugs abgerissen. Die Klägerin behauptete, der Spiegel sei bis zum Beginn des Waschvorgangs in einwandfreiem Zustand gewesen und hätte keine Beschädigungen aufgewiesen. Der Fahrer des Fahrzeugs habe sich entsprechend der Hinweisschilder und der Anweisungen des Personals verhalten. Eine Anweisung oder einen Hinweis dahingehend, dass die Waschanlage nur mit eingeklappten Spiegeln benutzt werden dürfe, sei nicht erfolgt. Die Beklagte behauptete, es sei technisch... Lesen Sie mehr
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