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Mittwoch, 23. Oktober 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Cheat-Software“ veröffentlicht wurden

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 17.10.2024
- C-159/23 -

Schummel-Software verletzt laut EuGH keine Urheberrechte

Cheat-Software für Playstation ist keine Urheber­rechts­verletzung

Die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen erlaubt es dem Schutzberechtigten nicht, einem Dritten den Vertrieb einer Software zu untersagen, die nur den Inhalt von vorübergehend im Arbeitsspeicher einer Spielkonsole angelegten Variablen verändert.

Sony vertreibt PlayStation-Videospielkonsolen und Spiele für diese Konsolen. Bis zum Jahr 2014 bot sie u. a. die Konsole PlayStationPortable und das Spiel „MotorStorm: Arctic Edge“ zum Kauf an.Sony verklagte vor deutschen Gerichten das Unternehmen Datel, das Software und ein Gerät anbietet, die mit dieser PlayStation kompatibel sind und dem Benutzer in einer bestimmten Phase des Spiels von Sony nicht vorgesehene Spieloptionen bieten. Sony ist der Ansicht, dass die ihrem Spiel zugrunde liegende Software mit diesen Produkten von Datel umgearbeitet und so ihr ausschließliches Recht verletzt werde, derartige Umarbeitungen zu gestatten.... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2023
- I ZR 157/21 -

Urheber­rechts­verletzung durch Cheat-Software?

BGH legt EuGH Fragen zum Schutz von Computerprogrammen vor

Der Bundesgerichtshof hat über die urheberrechtliche Zulässigkeit des Vertriebs von Software zu entscheiden, die dem Nutzer das Manipulieren des auf einer Spielkonsole ablaufenden Programms ermöglicht (sogenannte "Cheat-Software"). Der EuGH muss nun entscheiden, ob das Urheberrechte verletzt.

Die Klägerin vertreibt als exklusive Lizenznehmerin in ganz Europa Spielkonsolen und Computerspiele hierfür. Bei den Beklagten zu 1 und 2 handelt es sich um Unternehmen einer Unternehmensgruppe, die Software entwickelt, produziert und vertreibt, insbesondere Ergänzungsprodukte zu den Spielkonsolen der Klägerin. Der Beklagte zu 3 ist Director der Beklagten zu 2. Mit der Software der... Lesen Sie mehr